EU-Zoo-Richtlinie 1999/22/EG
Die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos ist das zentrale europäische Regelwerk für zoologische Gärten. Sie definiert die Mindestanforderungen an Zoos in der gesamten Europäischen Union und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Rolle der Zoos im Artenschutz zu stärken und gleichzeitig hohe Tierhaltungsstandards sicherzustellen.
Hintergrund
Die Zoo-Richtlinie wurde als Reaktion auf die zunehmende Bedeutung von Zoos für den Artenschutz erlassen. Sie basiert auf der Erkenntnis, dass Zoos einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt leisten können, wenn sie bestimmte Standards erfüllen. Vor der Richtlinie gab es in vielen EU-Staaten keine einheitlichen Regelungen für die Zoohaltung.
Artikel 1 und 2: Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1: Ziel
Ziel der Richtlinie ist es, den Schutz wildlebender Tiere zu stärken und die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern. Dies soll erreicht werden durch Massnahmen der Mitgliedstaaten für die Genehmigung und Kontrolle von Zoos in der Gemeinschaft.
Artikel 2: Begriffsbestimmung "Zoo"
Im Sinne der Richtlinie sind Zoos definiert als:
"Dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden."
Ausgenommen sind ausdrücklich:
- Zirkusse
- Tierhandlungen
- Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Richtlinie befreien, weil sie keine signifikante Zahl von Tieren oder Arten halten und die Befreiung die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet
Breiter Geltungsbereich
Die Definition erfasst nicht nur klassische Zoos, sondern auch Tierparks, Wildparks, Vogelparks, Aquarien, Schmetterlingshäuser und ähnliche Einrichtungen. Entscheidend ist, dass wildlebende Tierarten dauerhaft zur Schau gestellt werden. Auch private Haltungen, die öffentlich zugänglich sind, können unter die Definition fallen.
Artikel 3: Anforderungen an Zoos
Artikel 3 formuliert die Kernanforderungen, die jeder Zoo erfüllen muss. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass alle Zoos folgende Massnahmen umsetzen:
1. Artenschutzmassnahmen
Zoos müssen sich an mindestens einer der folgenden Aktivitäten beteiligen:
- Forschung: Beteiligung an Forschungstätigkeiten, die zur Erhaltung der Arten beitragen (Verhaltensforschung, Reproduktionsbiologie, Populationsgenetik)
- Ausbildung: Ausbildung in erhaltungsrelevanten Kenntnissen und Fähigkeiten
- Informationsaustausch: Austausch von Informationen über die Arterhaltung
- Zuchtprogramme: Beteiligung an Zuchtprogrammen für die Erhaltung von Arten (in situ und ex situ)
- Wiederansiedlung: Beteiligung an Wiederansiedlungsprogrammen
2. Bildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit
Zoos müssen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen. Dies umfasst:
- Informationen über die ausgestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume
- Hinweise auf die Bedrohung der Arten und die Ursachen des Artensterbens
- Bildungsprogramme für Schulen und die Öffentlichkeit
- Zoologische Führungen und Kommentierungen
- Informationsmaterial und Beschilderung
3. Artgerechte Unterbringung
Die Tiere müssen unter Bedingungen gehalten werden, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art gerecht werden. Dies beinhaltet:
- Artgerechte Gehege und Unterkunfte
- Ein hohes Niveau der Tierhaltung mit einem entwickelten Programm der tierärztlichen Vorsorge und Ernährung
- Angemessene Enrichment-Massnahmen
4. Sicherheitsmassnahmen
Zoos müssen verhindern, dass Tiere entweichen und dadurch eine mögliche ökologische Bedrohung für einheimische Arten darstellen. Ebenso ist ein Eindringen von Schädlingen und anderen Tieren von aussen zu verhindern.
5. Tierbestandsbuch
Es muss ein aktuelles Tierbestandsbuch geführt werden, das den gehaltenen Tierbestand dokumentiert. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Art (wissenschaftlicher Name)
- Anzahl der Individuen pro Art
- Zugänge (Geburt, Erwerb, Tausch)
- Abgänge (Tod, Abgabe, Tausch)
- Individuelle Kennzeichnung
Konsequenzen bei Nichterfüllung
Erfüllt ein Zoo die Anforderungen des Artikels 3 nicht, drohen Auflagen, Teilschliessungen oder im Extremfall die vollständige Schliessung der Einrichtung. Die zuständige Behörde setzt Fristen zur Behebung der Mängel.
Artikel 4: Genehmigungsverfahren
Die Mitgliedstaaten müssen ein Genehmigungssystem für Zoos einführen. Kein Zoo darf ohne Genehmigung betrieben werden.
Voraussetzungen für die Genehmigung
- Erfüllung aller Anforderungen des Artikels 3
- Nachweis ausreichender Sachkunde des Betreibers und des Personals
- Geeignete Räumlichkeiten und Anlagen
- Veterinärärztliche Versorgung
- Sicherheitskonzept
- Finanzielle Absicherung des Betriebs
Genehmigungsverfahren in Deutschland
In Deutschland erfolgt die Genehmigung über zwei parallele Wege:
- § 42 BNatSchG: Genehmigung als Zoo im Sinne des Naturschutzrechts (Umsetzung der EU-Zoo-Richtlinie)
- § 11 TierSchG: Erlaubnis zur Haltung von Tieren in einem Zoo im Sinne des Tierschutzrechts
Beide Genehmigungen müssen vorliegen, bevor ein Zoo den Betrieb aufnehmen darf.
Artikel 5: Lizenzbedingungen
Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 sicherstellen. Die Genehmigung ist regelmäßig zu überprüfen:
- Regelmäßige Inspektionen durch die zuständige Behörde
- Überarbeitung und Aktualisierung der Auflagen bei Bedarf
- Möglichkeit des Widerrufs oder der Änderung der Genehmigung
- Befristung der Genehmigung in vielen Mitgliedstaaten
Typische Auflagen
| Bereich | Typische Auflage |
|---|---|
| Tierhaltung | Einhaltung der Mindestanforderungen der Haltungsgutachten |
| Veterinärversorgung | Regelmäßige tierärztliche Kontrollen, Vertragsarzt |
| Personal | Mindestanzahl ausgebildeter Tierpfleger pro Revier |
| Dokumentation | Führung eines Tierbestandsbuches, Bestandsmeldungen |
| Bildung | Zooschule oder Bildungsprogramme, Beschilderung |
| Artenschutz | Beteiligung an mindestens einem Zuchtprogramm |
| Sicherheit | Ausbruchsicherung, Notfallpläne, Waffenrechtliche Erlaubnis |
Artikel 6: Kontrollen
Die Mitgliedstaaten müssen ein System regelmäßiger Kontrollen einrichten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden.
Kontrollmechanismen
- Regelmäßige Inspektionen: Mindestens einmal jährlich durch die zuständige Veterinärbehörde
- Anlassbezogene Kontrollen: Bei Beschwerden, Vorfällen oder Hinweisen auf Verstösse
- Dokumentenprüfung: Einsicht in Tierbestandsbücher, CITES-Papiere, Veterinärakten
- Gehegebesichtigung: Überpreufung der Haltungsbedingungen vor Ort
- Personalüberprüfung: Kontrolle der Qualifikation und Anzahl des Personals
Ergebnisse der Kontrolle
Nach einer Kontrolle kann die Behörde folgende Massnahmen ergreifen:
- Bestätigung der Genehmigung ohne Beanstandung
- Festsetzung von Auflagen mit Frist zur Mängelbeseitigung
- Anordnung sofortiger Massnahmen bei Gefahr für Tiere oder Öffentlichkeit
- Teilschliessung einzelner Bereiche
- Widerruf der Genehmigung und vollständige Schliessung
Artikel 7 und 8: Schliessung von Zoos
Artikel 7: Schliessung bei fehlender Genehmigung
Wird ein Zoo ohne Genehmigung betrieben oder wird die Genehmigung widerrufen, muss der Zoo ganz oder teilweise geschlossen werden. Die zuständige Behörde ordnet die Schliessung an und sorgt dafür, dass die betroffenen Tiere unter angemessenen Bedingungen untergebracht werden.
Artikel 8: Massnahmen bei Schliessung
Bei der Schliessung eines Zoos müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass:
- Die Tiere in anderen Zoos oder geeigneten Einrichtungen untergebracht werden
- Die Tierschutzstandards während der Umsiedlung eingehalten werden
- Geschützte Arten gemäß den artenschutzrechtlichen Vorschriften behandelt werden
- Gegebenenfalls CITES-Bescheinigungen für die Umsiedlung erstellt werden
- Das Wohl der Tiere während des gesamten Schliessungsprozesses gewährleistet ist
Verbleib der Tiere
Die Unterbringung der Tiere bei Schliessung eines Zoos stellt in der Praxis eine grosse Herausforderung dar. Die Europäische Vereinigung der Zoos und Aquarien (EAZA) koordiniert in solchen Fällen die Vermittlung der Tiere an andere Einrichtungen. Bei besonders geschützten Arten muss die Naturschutzbehörde eingebunden werden.
Artikel 9: Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Durchführung der Richtlinie. In Deutschland sind dies:
| Ebene | Behörde | Zuständigkeit |
|---|---|---|
| Bund | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUV) | Gesetzgebung, Umsetzung der EU-Richtlinie |
| Bund | Bundesamt für Naturschutz (BfN) | CITES-Vollzugsbehörde, Ein-/Ausfuhrgenehmigungen |
| Land | Obere Naturschutzbehörde | Zoogenehmigung (§ 42 BNatSchG) |
| Land | Veterinärbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) | Tierschutzrechtliche Erlaubnis (§ 11 TierSchG), Kontrollen |
| Land | Untere Naturschutzbehörde | Artenschutzrechtliche Meldungen, CITES-Bescheinigungen |
Umsetzung in nationales Recht
Die EU-Zoo-Richtlinie wurde in Deutschland durch mehrere Gesetze und Verordnungen umgesetzt:
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 42 BNatSchG setzt die Zoo-Richtlinie in nationales Recht um. Er regelt:
- Abs. 1: Definition des Zoos (entsprechend Artikel 2 der Richtlinie)
- Abs. 2: Genehmigungspflicht für den Betrieb eines Zoos
- Abs. 3: Anforderungen an Zoos (Artenschutz, Bildung, Forschung, artgerechte Haltung)
- Abs. 4: Pflicht zur Führung eines Tierbestandsbuches
- Abs. 5: Kontrollen und Anordnungen der Behörde
- Abs. 6: Schliessungsregelungen
- Abs. 7: Verbleib der Tiere bei Schliessung
Verhältnis zu § 11 TierSchG
§ 42 BNatSchG und § 11 TierSchG stehen nebeneinander und ergänzen sich. Während § 42 BNatSchG den naturschutzrechtlichen Rahmen bildet (Artenschutz, Bildung, Forschung), regelt § 11 TierSchG die tierschutzrechtlichen Aspekte (artgerechte Haltung, Sachkunde, Zuverlässigkeit). Ein Zoo benötigt beide Genehmigungen.
Zuständige Landesbehörden
Die Zuständigkeit für die Zoogenehmigung nach § 42 BNatSchG variiert zwischen den Bundesländern. In einigen Ländern liegt sie bei der oberen Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium), in anderen bei der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis). Tierpfleger sollten die für ihren Standort zuständige Behörde kennen.
EAZA Standards und Best Practices
Die European Association of Zoos and Aquaria (EAZA) setzt Standards, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Obwohl EAZA-Standards nicht rechtsverbindlich sind, gelten sie als Massstab für gute zoologische Praxis und werden bei Genehmigungsverfahren und Kontrollen herangezogen.
EAZA-Mitgliedschaft
EAZA-Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung folgender Standards:
- EAZA Standards for the Accommodation and Care of Animals in Zoos: Detaillierte Haltungsstandards für verschiedene Tiergruppen
- EAZA Code of Ethics: Ethische Richtlinien für den Umgang mit Tieren in Zoos
- EAZA Population Management: Richtlinien für das Populationsmanagement in EEPs und ESBs
- EAZA Research Standards: Standards für Forschung in Zoos
- EAZA Conservation Standards: Anforderungen an Artenschutzaktivitäten
EAZA-Akkreditierung
Die EAZA führt regelmäßige Akkreditierungsprüfungen bei ihren Mitgliedern durch. Die Prüfung umfasst:
| Prüfungsbereich | Inhalt |
|---|---|
| Tierhaltung | Gehegegrössen, Einrichtung, Enrichment, Ernährung |
| Veterinärwesen | Gesundheitsmanagement, Quarantäne, Seuchenvorsorge |
| Artenschutz | Beteiligung an EEPs, In-situ-Projekte, Forschung |
| Bildung | Zooschule, Beschilderung, Veranstaltungen |
| Management | Organisation, Finanzen, Personal, Sicherheit |
| Ethik | Einhaltung des EAZA Code of Ethics, Populationsmanagement |
Weitere internationale Standards
- WAZA (World Association of Zoos and Aquariums): Globale Dachorganisation mit eigenen Ethikrichtlinien und Artenschutzstrategie
- AZA (Association of Zoos and Aquariums): Nordamerikanischer Verband mit hohen Akkreditierungsstandards
- VdZ (Verband der Zoologischen Gärten): Deutscher Zooverband, vertritt die Interessen der wissenschaftlich geführten Zoos in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- DTG (Deutsche Tierpark-Gesellschaft): Vertritt kleinere Tierparks und Wildgehege in Deutschland
WAZA (World Association of Zoos and Aquariums)
Die WAZA wurde 1935 gegründet und ist die globale Dachorganisation der zoologischen Gärten und Aquarien. Sie vereint über 400 Mitgliedsinstitutionen aus mehr als 100 Ländern. Der Sitz befindet sich in Gland (Schweiz), in Nähe zur IUCN.
WAZA Conservation Strategy
Die 2005 veröffentlichte "World Zoo and Aquarium Conservation Strategy" unter dem Titel "Building a Future for Wildlife" definiert die Kernaufgaben moderner Zoos:
- Ex-situ-Erhaltungszucht: Aufbau und Management von Reservepopulationen bedrohter Arten
- In-situ-Artenschutz: Unterstützung von Schutzprojekten in den Herkunftsländern
- Bildung und Sensibilisierung: Vermittlung von Wissen über Biodiversität an über 700 Millionen jährliche Zoobesucher weltweit
- Forschung: Grundlagen- und angewandte Forschung in Zoologie, Reproduktionsbiologie und Veterinärmedizin
- Nachhaltigkeit: Nachhaltige Betriebsführung und Vorbildfunktion in Umweltfragen
WAZA Code of Ethics and Animal Welfare
Der WAZA-Ethikkodex verpflichtet Mitgliedszoos zu höchsten Standards bei der Tierhaltung, zu Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit, verantwortungsvollem Populationsmanagement und Ablehnung des artenschutzgefährdenden Wildtierhandels.
VdZ (Verband der Zoologischen Gärten)
Der VdZ ist der älteste Zooverband der Welt (gegründet 1887) und vertritt die wissenschaftlich geführten Zoos in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Rund 70 Mitgliedszoos empfangen zusammen über 45 Millionen Besucher pro Jahr.
Aufgaben des VdZ
- Interessenvertretung: Politische Lobbyarbeit auf Bundes- und EU-Ebene
- Qualitätssicherung: Entwicklung und Durchsetzung von Qualitätsstandards
- Koordination: Abstimmung in Artenschutz, Populationsmanagement und Bildung
- Öffentlichkeitsarbeit: Kommunikation der Leistungen der Zoos
- Forschungsförderung: Unterstützung zoologischer Forschungsprojekte
Aufnahmekriterien
- Wissenschaftliche Leitung durch qualifizierte Zoologen oder Tierärzte
- Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen (TierSchG, BNatSchG, Zoo-Richtlinie)
- Beteiligung an Zuchtprogrammen (EEP oder vergleichbar)
- Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (Zooschule oder vergleichbar)
- Wissenschaftliche Dokumentation (ZIMS-Mitgliedschaft)
- Beteiligung an In-situ-Artenschutzprojekten
Der Bildungsauftrag von Zoos
Der Bildungsauftrag ist eine der vier Säulen der Zoo-Richtlinie (neben Artenschutz, Forschung und artgerechter Haltung). Er wird in Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG und in § 42 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG verankert.
Umsetzung des Bildungsauftrags
| Massnahme | Beschreibung | Zielgruppe |
|---|---|---|
| Beschilderung | Artentafeln mit wissenschaftlichem Namen, Verbreitungsgebiet, Lebensweise, Bedrohungsstatus | Alle Besucher |
| Zooschule | Pädagogische Abteilung mit lehrplanorientierten Bildungsprogrammen | Schulklassen, Kindergärten |
| Kommentierte Fütterungen | Tierpfleger erklären Fütterung, Verhalten und Biologie vor Publikum | Alle Besucher |
| Themenführungen | Geführte Rundgänge zu Artenschutz, Verhalten oder Systematik | Erwachsene, Familien |
| Artenschutzkampagnen | EAZA-Kampagnen (z.B. Silent Forest, Which Fish) mit Spendenaktionen | Alle Besucher |
| Digitale Medien | Websites, Social Media, Apps, Webcams und digitale Infostelen | Online-Publikum |
| Tierpatenschaften | Paten unterstützen den Zoo finanziell und erhalten Informationen | Engagierte Besucher, Unternehmen |
Rolle der Tierpfleger im Bildungsauftrag
Tierpfleger sind wichtige Vermittler zwischen Tieren und Besuchern. Kommentierte Fütterungen, Trainingsvorführungen und direkter Kontakt am Gehege transportieren Wissen über Tierbiologie und Artenschutz authentisch. Viele Zoos schulen ihre Pfleger in Zoopädagogik und Kommunikation.
Artikel 10 und 11: Berichterstattung und Umsetzung
Artikel 10: Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission regelmässig über die Umsetzung der Richtlinie berichten. Die Berichte umfassen Anzahl genehmigter Zoos, Kontrollergebnisse, Mängelbeseitigung, Schliessungen und den Beitrag zu Artenschutz, Bildung und Forschung.
Artikel 11: Umsetzungsfrist
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 9. April 2002 Zeit für die nationale Umsetzung. Deutschland hat dies durch Einfügung des § 42 BNatSchG im Jahr 2002 vorgenommen. Eine EU-Studie von 2018 ergab, dass die Umsetzungsqualität zwischen den Mitgliedstaaten erheblich variiert.
Bewertung der Umsetzung
Während einige Länder (Deutschland, Grossbritannien, Niederlande) strenge Systeme etabliert haben, bestehen in anderen Ländern Defizite bei der Durchsetzung. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, Kontrollen zu verstärken und die Qualität der Zoos durch verbesserte Standards zu sichern.
Quellen und weiterführende Informationen
Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos. Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 42 Zoos. Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__42.html
EAZA Standards for the Accommodation and Care of Animals in Zoos and Aquaria (2024). Verfügbar unter: eaza.net
Verband der Zoologischen Gärten (VdZ): Zoorichtlinie und nationales Recht. Verfügbar unter: vdz-zoos.org
WAZA (2005): Building a Future for Wildlife. The World Zoo and Aquarium Conservation Strategy. Verfügbar unter: waza.org
European Commission (2018): EU Zoos Directive - Good Practices Document. Verfügbar unter: ec.europa.eu