EU-Zoo-Richtlinie 1999/22/EG

Die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos ist das zentrale europäische Regelwerk für zoologische Gärten. Sie definiert die Mindestanforderungen an Zoos in der gesamten Europäischen Union und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Rolle der Zoos im Artenschutz zu stärken und gleichzeitig hohe Tierhaltungsstandards sicherzustellen.

Hintergrund

Die Zoo-Richtlinie wurde als Reaktion auf die zunehmende Bedeutung von Zoos für den Artenschutz erlassen. Sie basiert auf der Erkenntnis, dass Zoos einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt leisten können, wenn sie bestimmte Standards erfüllen. Vor der Richtlinie gab es in vielen EU-Staaten keine einheitlichen Regelungen für die Zoohaltung.

Artikel 1 und 2: Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1: Ziel

Ziel der Richtlinie ist es, den Schutz wildlebender Tiere zu stärken und die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern. Dies soll erreicht werden durch Massnahmen der Mitgliedstaaten für die Genehmigung und Kontrolle von Zoos in der Gemeinschaft.

Artikel 2: Begriffsbestimmung "Zoo"

Im Sinne der Richtlinie sind Zoos definiert als:

"Dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden."

Ausgenommen sind ausdrücklich:

Breiter Geltungsbereich

Die Definition erfasst nicht nur klassische Zoos, sondern auch Tierparks, Wildparks, Vogelparks, Aquarien, Schmetterlingshäuser und ähnliche Einrichtungen. Entscheidend ist, dass wildlebende Tierarten dauerhaft zur Schau gestellt werden. Auch private Haltungen, die öffentlich zugänglich sind, können unter die Definition fallen.

Artikel 3: Anforderungen an Zoos

Artikel 3 formuliert die Kernanforderungen, die jeder Zoo erfüllen muss. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass alle Zoos folgende Massnahmen umsetzen:

1. Artenschutzmassnahmen

Zoos müssen sich an mindestens einer der folgenden Aktivitäten beteiligen:

2. Bildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

Zoos müssen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen. Dies umfasst:

3. Artgerechte Unterbringung

Die Tiere müssen unter Bedingungen gehalten werden, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art gerecht werden. Dies beinhaltet:

4. Sicherheitsmassnahmen

Zoos müssen verhindern, dass Tiere entweichen und dadurch eine mögliche ökologische Bedrohung für einheimische Arten darstellen. Ebenso ist ein Eindringen von Schädlingen und anderen Tieren von aussen zu verhindern.

5. Tierbestandsbuch

Es muss ein aktuelles Tierbestandsbuch geführt werden, das den gehaltenen Tierbestand dokumentiert. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Konsequenzen bei Nichterfüllung

Erfüllt ein Zoo die Anforderungen des Artikels 3 nicht, drohen Auflagen, Teilschliessungen oder im Extremfall die vollständige Schliessung der Einrichtung. Die zuständige Behörde setzt Fristen zur Behebung der Mängel.

Artikel 4: Genehmigungsverfahren

Die Mitgliedstaaten müssen ein Genehmigungssystem für Zoos einführen. Kein Zoo darf ohne Genehmigung betrieben werden.

Voraussetzungen für die Genehmigung

Genehmigungsverfahren in Deutschland

In Deutschland erfolgt die Genehmigung über zwei parallele Wege:

Beide Genehmigungen müssen vorliegen, bevor ein Zoo den Betrieb aufnehmen darf.

Artikel 5: Lizenzbedingungen

Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 sicherstellen. Die Genehmigung ist regelmäßig zu überprüfen:

Typische Auflagen

Bereich Typische Auflage
Tierhaltung Einhaltung der Mindestanforderungen der Haltungsgutachten
Veterinärversorgung Regelmäßige tierärztliche Kontrollen, Vertragsarzt
Personal Mindestanzahl ausgebildeter Tierpfleger pro Revier
Dokumentation Führung eines Tierbestandsbuches, Bestandsmeldungen
Bildung Zooschule oder Bildungsprogramme, Beschilderung
Artenschutz Beteiligung an mindestens einem Zuchtprogramm
Sicherheit Ausbruchsicherung, Notfallpläne, Waffenrechtliche Erlaubnis

Artikel 6: Kontrollen

Die Mitgliedstaaten müssen ein System regelmäßiger Kontrollen einrichten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden.

Kontrollmechanismen

Ergebnisse der Kontrolle

Nach einer Kontrolle kann die Behörde folgende Massnahmen ergreifen:

Artikel 7 und 8: Schliessung von Zoos

Artikel 7: Schliessung bei fehlender Genehmigung

Wird ein Zoo ohne Genehmigung betrieben oder wird die Genehmigung widerrufen, muss der Zoo ganz oder teilweise geschlossen werden. Die zuständige Behörde ordnet die Schliessung an und sorgt dafür, dass die betroffenen Tiere unter angemessenen Bedingungen untergebracht werden.

Artikel 8: Massnahmen bei Schliessung

Bei der Schliessung eines Zoos müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass:

Verbleib der Tiere

Die Unterbringung der Tiere bei Schliessung eines Zoos stellt in der Praxis eine grosse Herausforderung dar. Die Europäische Vereinigung der Zoos und Aquarien (EAZA) koordiniert in solchen Fällen die Vermittlung der Tiere an andere Einrichtungen. Bei besonders geschützten Arten muss die Naturschutzbehörde eingebunden werden.

Artikel 9: Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Durchführung der Richtlinie. In Deutschland sind dies:

Ebene Behörde Zuständigkeit
Bund Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUV) Gesetzgebung, Umsetzung der EU-Richtlinie
Bund Bundesamt für Naturschutz (BfN) CITES-Vollzugsbehörde, Ein-/Ausfuhrgenehmigungen
Land Obere Naturschutzbehörde Zoogenehmigung (§ 42 BNatSchG)
Land Veterinärbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) Tierschutzrechtliche Erlaubnis (§ 11 TierSchG), Kontrollen
Land Untere Naturschutzbehörde Artenschutzrechtliche Meldungen, CITES-Bescheinigungen

Umsetzung in nationales Recht

Die EU-Zoo-Richtlinie wurde in Deutschland durch mehrere Gesetze und Verordnungen umgesetzt:

§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

§ 42 BNatSchG setzt die Zoo-Richtlinie in nationales Recht um. Er regelt:

Verhältnis zu § 11 TierSchG

§ 42 BNatSchG und § 11 TierSchG stehen nebeneinander und ergänzen sich. Während § 42 BNatSchG den naturschutzrechtlichen Rahmen bildet (Artenschutz, Bildung, Forschung), regelt § 11 TierSchG die tierschutzrechtlichen Aspekte (artgerechte Haltung, Sachkunde, Zuverlässigkeit). Ein Zoo benötigt beide Genehmigungen.

Zuständige Landesbehörden

Die Zuständigkeit für die Zoogenehmigung nach § 42 BNatSchG variiert zwischen den Bundesländern. In einigen Ländern liegt sie bei der oberen Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium), in anderen bei der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis). Tierpfleger sollten die für ihren Standort zuständige Behörde kennen.

EAZA Standards und Best Practices

Die European Association of Zoos and Aquaria (EAZA) setzt Standards, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Obwohl EAZA-Standards nicht rechtsverbindlich sind, gelten sie als Massstab für gute zoologische Praxis und werden bei Genehmigungsverfahren und Kontrollen herangezogen.

EAZA-Mitgliedschaft

EAZA-Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung folgender Standards:

EAZA-Akkreditierung

Die EAZA führt regelmäßige Akkreditierungsprüfungen bei ihren Mitgliedern durch. Die Prüfung umfasst:

Prüfungsbereich Inhalt
Tierhaltung Gehegegrössen, Einrichtung, Enrichment, Ernährung
Veterinärwesen Gesundheitsmanagement, Quarantäne, Seuchenvorsorge
Artenschutz Beteiligung an EEPs, In-situ-Projekte, Forschung
Bildung Zooschule, Beschilderung, Veranstaltungen
Management Organisation, Finanzen, Personal, Sicherheit
Ethik Einhaltung des EAZA Code of Ethics, Populationsmanagement

Weitere internationale Standards

WAZA (World Association of Zoos and Aquariums)

Die WAZA wurde 1935 gegründet und ist die globale Dachorganisation der zoologischen Gärten und Aquarien. Sie vereint über 400 Mitgliedsinstitutionen aus mehr als 100 Ländern. Der Sitz befindet sich in Gland (Schweiz), in Nähe zur IUCN.

WAZA Conservation Strategy

Die 2005 veröffentlichte "World Zoo and Aquarium Conservation Strategy" unter dem Titel "Building a Future for Wildlife" definiert die Kernaufgaben moderner Zoos:

WAZA Code of Ethics and Animal Welfare

Der WAZA-Ethikkodex verpflichtet Mitgliedszoos zu höchsten Standards bei der Tierhaltung, zu Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit, verantwortungsvollem Populationsmanagement und Ablehnung des artenschutzgefährdenden Wildtierhandels.

VdZ (Verband der Zoologischen Gärten)

Der VdZ ist der älteste Zooverband der Welt (gegründet 1887) und vertritt die wissenschaftlich geführten Zoos in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Rund 70 Mitgliedszoos empfangen zusammen über 45 Millionen Besucher pro Jahr.

Aufgaben des VdZ

Aufnahmekriterien

Der Bildungsauftrag von Zoos

Der Bildungsauftrag ist eine der vier Säulen der Zoo-Richtlinie (neben Artenschutz, Forschung und artgerechter Haltung). Er wird in Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG und in § 42 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG verankert.

Umsetzung des Bildungsauftrags

Massnahme Beschreibung Zielgruppe
Beschilderung Artentafeln mit wissenschaftlichem Namen, Verbreitungsgebiet, Lebensweise, Bedrohungsstatus Alle Besucher
Zooschule Pädagogische Abteilung mit lehrplanorientierten Bildungsprogrammen Schulklassen, Kindergärten
Kommentierte Fütterungen Tierpfleger erklären Fütterung, Verhalten und Biologie vor Publikum Alle Besucher
Themenführungen Geführte Rundgänge zu Artenschutz, Verhalten oder Systematik Erwachsene, Familien
Artenschutzkampagnen EAZA-Kampagnen (z.B. Silent Forest, Which Fish) mit Spendenaktionen Alle Besucher
Digitale Medien Websites, Social Media, Apps, Webcams und digitale Infostelen Online-Publikum
Tierpatenschaften Paten unterstützen den Zoo finanziell und erhalten Informationen Engagierte Besucher, Unternehmen

Rolle der Tierpfleger im Bildungsauftrag

Tierpfleger sind wichtige Vermittler zwischen Tieren und Besuchern. Kommentierte Fütterungen, Trainingsvorführungen und direkter Kontakt am Gehege transportieren Wissen über Tierbiologie und Artenschutz authentisch. Viele Zoos schulen ihre Pfleger in Zoopädagogik und Kommunikation.

Artikel 10 und 11: Berichterstattung und Umsetzung

Artikel 10: Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission regelmässig über die Umsetzung der Richtlinie berichten. Die Berichte umfassen Anzahl genehmigter Zoos, Kontrollergebnisse, Mängelbeseitigung, Schliessungen und den Beitrag zu Artenschutz, Bildung und Forschung.

Artikel 11: Umsetzungsfrist

Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 9. April 2002 Zeit für die nationale Umsetzung. Deutschland hat dies durch Einfügung des § 42 BNatSchG im Jahr 2002 vorgenommen. Eine EU-Studie von 2018 ergab, dass die Umsetzungsqualität zwischen den Mitgliedstaaten erheblich variiert.

Bewertung der Umsetzung

Während einige Länder (Deutschland, Grossbritannien, Niederlande) strenge Systeme etabliert haben, bestehen in anderen Ländern Defizite bei der Durchsetzung. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, Kontrollen zu verstärken und die Qualität der Zoos durch verbesserte Standards zu sichern.

Quellen und weiterführende Informationen

Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos. Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 42 Zoos. Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__42.html

EAZA Standards for the Accommodation and Care of Animals in Zoos and Aquaria (2024). Verfügbar unter: eaza.net

Verband der Zoologischen Gärten (VdZ): Zoorichtlinie und nationales Recht. Verfügbar unter: vdz-zoos.org

WAZA (2005): Building a Future for Wildlife. The World Zoo and Aquarium Conservation Strategy. Verfügbar unter: waza.org

European Commission (2018): EU Zoos Directive - Good Practices Document. Verfügbar unter: ec.europa.eu

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