Artenschutzrecht

Der Artenschutz ist ein mehrstufiges Rechtssystem, das vom internationalen Völkerrecht über europäisches Gemeinschaftsrecht bis zum nationalen Recht reicht. Für Zoos und Wildtierhaltungseinrichtungen ist das Artenschutzrecht von zentraler Bedeutung, da viele der gehaltenen Tierarten unter Schutz stehen und strenge Dokumentations- und Meldepflichten bestehen. Das Artenschutzrecht bildet gemeinsam mit dem Tierschutzrecht und dem Naturschutzrecht das Fundament des rechtlichen Rahmens für die Haltung von Wildtieren in Menschenobhut.

Die drei Ebenen des Artenschutzrechts

International: CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) mit 184 Vertragsstaaten
Europäisch: EU-Artenschutzverordnung VO(EG) 338/97 und Durchführungsverordnung VO(EG) 865/2006
National: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 44 bis 47 und Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Zusätzlich zu diesen Hauptregelwerken sind für Zoos weitere Rechtsgebiete relevant: das Tierseuchenrecht (Tiergesundheitsgesetz), die Gefahrtierverordnungen der einzelnen Bundesländer sowie internationale Vereinbarungen wie die Bonner Konvention (CMS) und die Berner Konvention. Tierpfleger müssen die grundlegenden Strukturen dieses Rechtssystems kennen, um bei der Dokumentation, bei Tiertransfers und bei der Meldung von Bestandsveränderungen korrekt zu handeln.

CITES / Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES) wurde am 3. März 1973 in Washington, D.C. unterzeichnet und trat am 1. Juli 1975 in Kraft. Deutschland ist seit 20. Juni 1976 Vertragspartei. Aktuell haben 184 Staaten das Abkommen ratifiziert, was CITES zu einem der erfolgreichsten internationalen Umweltabkommen macht. CITES schützt rund 38.700 Arten, davon etwa 5.950 Tierarten und 32.800 Pflanzenarten, durch die Regulierung des internationalen Handels.

Geschichte und Struktur von CITES

Die Idee eines internationalen Artenschutzabkommens entstand in den 1960er Jahren, als der zunehmende internationale Handel mit Wildtieren und Wildtierprodukten als wesentliche Bedrohung für zahlreiche Arten erkannt wurde. Der erste Entwurf wurde auf der IUCN-Generalversammlung 1963 in Nairobi vorgelegt. Das CITES-Sekretariat hat seinen Sitz in Genf und wird vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) verwaltet. Alle zwei bis drei Jahre findet eine Vertragsstaatenkonferenz (Conference of the Parties, CoP) statt, auf der die Anhänge aktualisiert und neue Resolutionen verabschiedet werden. Die letzte Konferenz (CoP19) fand 2022 in Panama-Stadt statt.

Anhang I: Vom Aussterben bedrohte Arten

Anhang I umfasst rund 1.100 Arten, die vom Aussterben bedroht sind oder werden könnten und durch internationalen Handel gefährdet werden. Der kommerzielle internationale Handel mit Wildexemplaren dieser Arten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen für Nachzuchten aus registrierten Zuchteinrichtungen, wissenschaftliche Zwecke und den Austausch zwischen anerkannten wissenschaftlichen Institutionen.

Tiergruppe Beispielarten Anhang I Bedrohungsstatus
Menschenaffen Gorilla (Gorilla gorilla), Schimpanse (Pan troglodytes), Orang-Utan (Pongo spp.) Vom Aussterben bedroht / Stark gefährdet
Grosskatzen Tiger (Panthera tigris), Schneeleopard (Panthera uncia), Gepard (Acinonyx jubatus) Stark gefährdet / Gefährdet
Nashörner Alle Rhinocerotidae (Breitmaulnashorn, Spitzmaulnashorn, Java-Nashorn u.a.) Vom Aussterben bedroht / Gefährdet
Elefanten Afrikanischer Elefant (Loxodonta africana), Asiatischer Elefant (Elephas maximus) Gefährdet / Stark gefährdet
Papageien Hyazinth-Ara (Anodorhynchus hyacinthinus), Spix-Ara (Cyanopsitta spixii) Gefährdet / In Natur ausgestorben
Meeresschildkröten Alle Cheloniidae und Dermochelyidae Vom Aussterben bedroht / Gefährdet
Krokodile China-Alligator (Alligator sinensis), Gangesgavial (Gavialis gangeticus) Vom Aussterben bedroht

Anhang II: Kontrollierter Handel

Anhang II enthält rund 37.000 Arten, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, deren Handel aber kontrolliert werden muss, um eine Gefährdung zu vermeiden. Der internationale Handel ist mit einer Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes möglich, wobei die wissenschaftliche Behörde bestätigen muss, dass der Handel den Fortbestand der Art nicht gefährdet (Non-Detriment Finding).

Anhang III: National geschützte Arten

Anhang III enthält Arten, die in mindestens einem Vertragsstaat geschützt sind und für deren Handelskontrolle die Zusammenarbeit anderer Vertragsstaaten erbeten wird. Jeder Vertragsstaat kann Arten einseitig in Anhang III aufnehmen. Der Handel erfordert eine Ausfuhrgenehmigung des listenden Landes bzw. eine Ursprungsbescheinigung anderer Länder.

Strafbarkeit bei CITES-Verstössen

Verstösse gegen CITES-Bestimmungen werden in Deutschland über das Bundesnaturschutzgesetz (§ 71, § 71a BNatSchG) strafrechtlich verfolgt. Das ungenehmigte Verbringen von Anhang-A-Arten kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Bei gewerbsmässigem oder bandenmässigem Handel drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Auch fahrlässige Verstösse sind strafbar.

EU-Artenschutzverordnung VO(EG) 338/97

Die EU setzt CITES durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 in europäisches Recht um. Diese Verordnung ist in vielen Punkten strenger als CITES und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Die Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 geregelt.

Die vier Anhänge der EU-Verordnung

Anhang Entsprechung Schutzgrad Handelsregelungen Beispielarten
Anhang A CITES Anhang I + ausgewählte Anhang-II-Arten + EU-spezifisch geschützte Arten Höchster Schutz Kommerzielles Handelsverbot, Vermarktungsverbot innerhalb der EU. Ein-/Ausfuhr nur mit Genehmigung beider Staaten. Alle Menschenaffen, Tiger, alle Nashörner, Graupapagei, alle Meeresschildkröten, Europäische Sumpfschildkröte
Anhang B Übrige CITES-Anhang-II-Arten + einige Anhang-III-Arten + EU-Ergänzungen Hoher Schutz Einfuhrgenehmigung erforderlich. Handel innerhalb der EU mit Herkunftsnachweis erlaubt. Königspython, Grüner Leguan, Steppenwaran, viele Kakadus, Pfeilgiftfrösche
Anhang C Übrige CITES-Anhang-III-Arten Mittlerer Schutz Einfuhrmeldung erforderlich. Walross, verschiedene Zibetkatzen
Anhang D EU-spezifische Überwachungsliste Überwachung Einfuhrmeldung zur Überwachung des Handelsvolumens. Bestimmte Froscharten, einige Vogelarten

Wichtiger Unterschied zu CITES

Die EU-Verordnung geht über CITES hinaus, indem sie auch den Binnenhandel innerhalb der EU reguliert. Während CITES nur den grenzüberschreitenden Handel zwischen Vertragsstaaten regelt, verbietet die EU-Verordnung den kommerziellen Handel mit Anhang-A-Arten auch innerhalb der EU. Für den nicht-kommerziellen Transfer (z.B. Tieraustausch zwischen Zoos im Rahmen von Zuchtprogrammen) ist eine EU-Bescheinigung (sogenannte "Gelbe Bescheinigung") erforderlich.

Ein- und Ausfuhrregelungen

Für den Import und Export geschützter Arten gelten strenge Regeln:

Bedeutung für den Tieraustausch zwischen Zoos

Zoos tauschen regelmässig Tiere im Rahmen von Zuchtprogrammen (EEP, ESB) aus. Bei Anhang-A-Arten muss für jede Verbringung innerhalb der EU eine EU-Bescheinigung vorliegen. Die zuständige CITES-Vollzugsbehörde in Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn. Bei Transfers zwischen EU-Ländern genügt die EU-Bescheinigung. Bei Transfers in oder aus Drittstaaten sind zusätzlich CITES-Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigungen erforderlich. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier bis acht Wochen.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 44 bis 47

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) bildet die nationale Umsetzung der europäischen Artenschutzrichtlinien (Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und FFH-Richtlinie 92/43/EWG) und enthält darüber hinaus eigene Schutzbestimmungen für die heimische Fauna und Flora.

§ 7 Abs. 2: Begriffsbestimmungen

Kategorie Definition (§ 7 Abs. 2) Umfang Beispiele
Besonders geschützt (Nr. 13) Arten der Anhänge A und B der EU-VO 338/97; Anhang IV FFH-Richtlinie; alle europäischen Vogelarten; BArtSchV Anlage 1 Spalte 2 Ca. 2.700 Tierarten in Deutschland Alle europäischen Wildvögel, Zauneidechse, Laubfrosch, alle Fledermäuse, Hirschkäfer
Streng geschützt (Nr. 14) Arten des Anhangs A der EU-VO 338/97; Anhang IV FFH-Richtlinie; BArtSchV Anlage 1 Spalte 3 Teilmenge, ca. 900 Tierarten Wolf, Luchs, Wildkatze, Seeadler, Uhu, Smaragdeidechse, Kammmolch

§ 44 Zugriffsverbote

§ 44 BNatSchG ist die zentrale Vorschrift des nationalen Artenschutzrechts:

§ 45 Ausnahmen und Befreiungen

Für Zoos bestehen wichtige Ausnahmen:

§ 46 Nachweispflichten

Im Artenschutzrecht gilt die Beweislastumkehr: Nicht die Behörde muss nachweisen, dass ein Tier illegal erworben wurde, sondern der Halter muss die legale Herkunft belegen. Nachweise erfolgen durch:

Beweislastumkehr

Kann der Halter die legale Herkunft nicht belegen, gilt das Tier als illegal erworben und kann beschlagnahmt werden. Für Zoos bedeutet dies: Lückenlose Dokumentation bei jedem Tierein- und -ausgang ist zwingend. Fehlende Papiere können zur Beschlagnahmung und zu empfindlichen Geldbussen oder Strafverfahren führen.

§ 47 Befreiungen

Von den Verboten des § 44 kann im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde, überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen und die Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) ergänzt das BNatSchG um Regelungen zu Kennzeichnung, Meldung und zusätzlich geschützten Arten:

Kennzeichnungspflichten im Detail

Tiergruppe Kennzeichnungsmethode Technische Details Bemerkungen
Vögel (Anhang A) Geschlossener Fussring (Zuchtring) Artspezifische Ringgrösse, Material: Aluminium oder Edelstahl, mit Züchternummer und Jahrgang Muss als Nestling angelegt werden (5. bis 14. Lebenstag)
Reptilien (Anhang A) Mikrochip (ISO 11784/11785) 15-stelliger Code, Implantation durch Tierarzt Bei Echsen im linken Hinterbein, bei Schlangen subcutan im vorderen Körperdrittel links
Säugetiere (Anhang A) Mikrochip (ISO 11784/11785) 15-stelliger Code, Implantation durch Tierarzt Linksseitige Halsmitte bei Grosstieren, subcutan zwischen Schulterblättern bei Kleintieren
Schildkröten (bis 500 g) Fotodokumentation Bauch- und Rückenpanzer, jährliche Aktualisierung Fotos bei der Naturschutzbehörde hinterlegen
Schildkröten (über 500 g) Fotodokumentation + Mikrochip Transponder in der linken Hintergliedmasse Doppelte Kennzeichnung
Greifvögel (Zucht) Geschlossener Fussring + Mikrochip Doppelte Kennzeichnung vorgeschrieben Fussring als Nestling, Chip durch Tierarzt

Meldepflichten

Meldefrist: zwei Wochen nach dem meldepflichtigen Ereignis. Zu melden sind:

CITES-Bescheinigungen und Nachzuchtbescheinigungen

Arten von Bescheinigungen

Bescheinigung Zweck Ausstellende Behörde Gültigkeitsdauer
EU-Bescheinigung (Gelbe Bescheinigung) Vermarktung und innergemeinschaftliche Verbringung von Anhang-A-Arten Untere Naturschutzbehörde / BfN Unbefristet (individuumsbezogen) oder befristet
CITES-Einfuhrgenehmigung Import aus Drittstaaten Bundesamt für Naturschutz (BfN) 12 Monate
CITES-Ausfuhrgenehmigung Export in Drittstaaten Bundesamt für Naturschutz (BfN) 6 Monate
Nachzuchtbescheinigung Nachweis der Zucht in menschlicher Obhut Untere Naturschutzbehörde Unbefristet
Herkunftsbescheinigung Nachweis der legalen Herkunft bei Altbeständen Untere Naturschutzbehörde Unbefristet
Wanderausstellungsbescheinigung Für Tiere in Wanderausstellungen Untere Naturschutzbehörde / BfN Befristet

Anforderungen an die Nachzuchtbescheinigung

Erforderliche Angaben:

Sammelgenehmigungen für Zoos

Anerkannte Zoos können Sammelgenehmigungen (General Statements) beantragen, die den administrativen Aufwand bei häufigen Tiertransfers im Rahmen von Zuchtprogrammen reduzieren. Diese gelten für bestimmte Arten und einen definierten Zeitraum.

Meldepflichten für Zoos

Zoos unterliegen umfangreichen Meldepflichten aus BNatSchG, BArtSchV und EU-Artenschutzverordnung:

Bestandsmeldungen

Internationale Zuchtbücher und Zuchtprogramme

Praktischer Hinweis für Tierpfleger

Tierpfleger sind häufig die ersten, die Bestandsveränderungen feststellen: Geburten, Todesfälle, Geschlechtsbestimmungen. Die zeitnahe Weitergabe an Kuratoren und Registrar ist entscheidend. Die Meldefrist von zwei Wochen beginnt mit dem Ereignis, nicht mit der Kenntnisnahme durch die Verwaltung.

Tierseuchenrecht

Das Tierseuchenrecht bildet eine weitere wichtige Rechtsschicht für Zoos. Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 regelt die Bekämpfung von Tierseuchen in Deutschland.

Relevanz für Zoos

Zoorelevante Tierseuchen

Tierseuche Betroffene Tiere Zoorelevanz
Aviäre Influenza (Vogelgrippe) Alle Vögel Sehr hoch: Aufstallungspflicht, betrifft gesamten Vogelbestand
Maul- und Klauenseuche Paarhufer Hoch: betrifft alle Huftiere, strenge Sperrmassnahmen
Afrikanische Schweinepest Haus- und Wildschweine Hoch: betrifft Schweineartige im Zoo
Tuberkulose Rinder, Elefanten, Primaten Hoch: regelmässige Tests bei Elefanten und Primaten
Tollwut Alle Säugetiere Mittel: Impfpflicht bei bestimmten Arten
Psittakose Papageien und andere Vögel Hoch: Zoonose, betrifft Papageienbestände

Vogelgrippe und Zoos

Die Aviäre Influenza stellt für Zoos eine besondere Herausforderung dar. Bei Aufstallungspflicht müssen alle Vögel in geschlossene Volieren verbracht werden. Viele Zoos haben Notfallpläne für den Seuchenfall entwickelt.

Gefahrtierverordnungen der Bundesländer

In Deutschland gibt es kein einheitliches Bundesgesetz zur Haltung gefährlicher Wildtiere. Stattdessen haben mehrere Bundesländer eigene Gefahrtierverordnungen erlassen:

Regelungstyp Bundesländer Inhalt
Eigene Gefahrtierverordnung Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Schleswig-Holstein, Thüringen Verbot oder Genehmigungspflicht für gefährliche Wildtiere (Giftschlangen, Grosskatzen, Krokodile)
Regelung im Landesordnungsgesetz Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg Regulierung über allgemeine Gefahrenabwehr
Keine spezifische Regelung Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland Allgemeine ordnungsrechtliche Regelungen

Zoos und Gefahrtierverordnungen

Zoos sind in den meisten Gefahrtierverordnungen ausgenommen, da sie über Erlaubnisse nach § 11 TierSchG und § 42 BNatSchG verfügen. Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen (Ausbruchsicherung, Notfallpläne) gelten jedoch auch für Zoos.

Quellen und weiterführende Informationen

Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES), 1973. Verfügbar unter: cites.org

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996. Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006. Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258). Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/bartschv_2005

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324). Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/tiergesg

Bundesamt für Naturschutz (BfN): CITES-Vollzug. Verfügbar unter: bfn.de/cites

Species360: ZIMS. Verfügbar unter: species360.org

EAZA: Population Management. Verfügbar unter: eaza.net

Klöpper, A. (2020): Artenschutzrecht. Ein Handbuch für die Praxis. 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin.

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