Artenschutzrecht
Der Artenschutz ist ein mehrstufiges Rechtssystem, das vom internationalen Völkerrecht über europäisches Gemeinschaftsrecht bis zum nationalen Recht reicht. Für Zoos und Wildtierhaltungseinrichtungen ist das Artenschutzrecht von zentraler Bedeutung, da viele der gehaltenen Tierarten unter Schutz stehen und strenge Dokumentations- und Meldepflichten bestehen. Das Artenschutzrecht bildet gemeinsam mit dem Tierschutzrecht und dem Naturschutzrecht das Fundament des rechtlichen Rahmens für die Haltung von Wildtieren in Menschenobhut.
Die drei Ebenen des Artenschutzrechts
International: CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) mit 184 Vertragsstaaten
Europäisch: EU-Artenschutzverordnung VO(EG) 338/97 und Durchführungsverordnung VO(EG) 865/2006
National: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 44 bis 47 und Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Zusätzlich zu diesen Hauptregelwerken sind für Zoos weitere Rechtsgebiete relevant: das Tierseuchenrecht (Tiergesundheitsgesetz), die Gefahrtierverordnungen der einzelnen Bundesländer sowie internationale Vereinbarungen wie die Bonner Konvention (CMS) und die Berner Konvention. Tierpfleger müssen die grundlegenden Strukturen dieses Rechtssystems kennen, um bei der Dokumentation, bei Tiertransfers und bei der Meldung von Bestandsveränderungen korrekt zu handeln.
CITES / Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES) wurde am 3. März 1973 in Washington, D.C. unterzeichnet und trat am 1. Juli 1975 in Kraft. Deutschland ist seit 20. Juni 1976 Vertragspartei. Aktuell haben 184 Staaten das Abkommen ratifiziert, was CITES zu einem der erfolgreichsten internationalen Umweltabkommen macht. CITES schützt rund 38.700 Arten, davon etwa 5.950 Tierarten und 32.800 Pflanzenarten, durch die Regulierung des internationalen Handels.
Geschichte und Struktur von CITES
Die Idee eines internationalen Artenschutzabkommens entstand in den 1960er Jahren, als der zunehmende internationale Handel mit Wildtieren und Wildtierprodukten als wesentliche Bedrohung für zahlreiche Arten erkannt wurde. Der erste Entwurf wurde auf der IUCN-Generalversammlung 1963 in Nairobi vorgelegt. Das CITES-Sekretariat hat seinen Sitz in Genf und wird vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) verwaltet. Alle zwei bis drei Jahre findet eine Vertragsstaatenkonferenz (Conference of the Parties, CoP) statt, auf der die Anhänge aktualisiert und neue Resolutionen verabschiedet werden. Die letzte Konferenz (CoP19) fand 2022 in Panama-Stadt statt.
Anhang I: Vom Aussterben bedrohte Arten
Anhang I umfasst rund 1.100 Arten, die vom Aussterben bedroht sind oder werden könnten und durch internationalen Handel gefährdet werden. Der kommerzielle internationale Handel mit Wildexemplaren dieser Arten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen für Nachzuchten aus registrierten Zuchteinrichtungen, wissenschaftliche Zwecke und den Austausch zwischen anerkannten wissenschaftlichen Institutionen.
| Tiergruppe | Beispielarten Anhang I | Bedrohungsstatus |
|---|---|---|
| Menschenaffen | Gorilla (Gorilla gorilla), Schimpanse (Pan troglodytes), Orang-Utan (Pongo spp.) | Vom Aussterben bedroht / Stark gefährdet |
| Grosskatzen | Tiger (Panthera tigris), Schneeleopard (Panthera uncia), Gepard (Acinonyx jubatus) | Stark gefährdet / Gefährdet |
| Nashörner | Alle Rhinocerotidae (Breitmaulnashorn, Spitzmaulnashorn, Java-Nashorn u.a.) | Vom Aussterben bedroht / Gefährdet |
| Elefanten | Afrikanischer Elefant (Loxodonta africana), Asiatischer Elefant (Elephas maximus) | Gefährdet / Stark gefährdet |
| Papageien | Hyazinth-Ara (Anodorhynchus hyacinthinus), Spix-Ara (Cyanopsitta spixii) | Gefährdet / In Natur ausgestorben |
| Meeresschildkröten | Alle Cheloniidae und Dermochelyidae | Vom Aussterben bedroht / Gefährdet |
| Krokodile | China-Alligator (Alligator sinensis), Gangesgavial (Gavialis gangeticus) | Vom Aussterben bedroht |
Anhang II: Kontrollierter Handel
Anhang II enthält rund 37.000 Arten, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, deren Handel aber kontrolliert werden muss, um eine Gefährdung zu vermeiden. Der internationale Handel ist mit einer Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes möglich, wobei die wissenschaftliche Behörde bestätigen muss, dass der Handel den Fortbestand der Art nicht gefährdet (Non-Detriment Finding).
- Papageien: Viele Psittacidae, darunter Amazonen, Kakadus, Sittiche (Graupapagei seit 2016 in Anhang I hochgestuft)
- Reptilien: Zahlreiche Pythons (Python regius, P. reticulatus), Warane (Varanus spp.), Chamäeleons, Leguane (Iguana iguana), Geckos
- Greifvögel und Eulen: Die meisten Accipitridae, Falconidae und Strigidae
- Primaten: Diverse Halbaffen (Lemuren), Neuweltaffen (Callitrichidae, Cebidae), Gibbons
- Korallen: Alle Steinkorallen (Scleractinia), Blaukoralle (Heliopora coerulea), Schwarze Korallen (Antipatharia)
- Haie und Rochen: Weisser Hai (Carcharodon carcharias), Walhai (Rhincodon typus), Mantarochen (Mobula spp.), Hammerhaie (Sphyrna spp.)
- Landschildkröten: Viele Testudo-Arten, Strahlenschildkröte (Astrochelys radiata)
- Riesenschlangen: Netzpython, Tigerpython, Anakondas
Anhang III: National geschützte Arten
Anhang III enthält Arten, die in mindestens einem Vertragsstaat geschützt sind und für deren Handelskontrolle die Zusammenarbeit anderer Vertragsstaaten erbeten wird. Jeder Vertragsstaat kann Arten einseitig in Anhang III aufnehmen. Der Handel erfordert eine Ausfuhrgenehmigung des listenden Landes bzw. eine Ursprungsbescheinigung anderer Länder.
Strafbarkeit bei CITES-Verstössen
Verstösse gegen CITES-Bestimmungen werden in Deutschland über das Bundesnaturschutzgesetz (§ 71, § 71a BNatSchG) strafrechtlich verfolgt. Das ungenehmigte Verbringen von Anhang-A-Arten kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Bei gewerbsmässigem oder bandenmässigem Handel drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Auch fahrlässige Verstösse sind strafbar.
EU-Artenschutzverordnung VO(EG) 338/97
Die EU setzt CITES durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 in europäisches Recht um. Diese Verordnung ist in vielen Punkten strenger als CITES und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Die Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 geregelt.
Die vier Anhänge der EU-Verordnung
| Anhang | Entsprechung | Schutzgrad | Handelsregelungen | Beispielarten |
|---|---|---|---|---|
| Anhang A | CITES Anhang I + ausgewählte Anhang-II-Arten + EU-spezifisch geschützte Arten | Höchster Schutz | Kommerzielles Handelsverbot, Vermarktungsverbot innerhalb der EU. Ein-/Ausfuhr nur mit Genehmigung beider Staaten. | Alle Menschenaffen, Tiger, alle Nashörner, Graupapagei, alle Meeresschildkröten, Europäische Sumpfschildkröte |
| Anhang B | Übrige CITES-Anhang-II-Arten + einige Anhang-III-Arten + EU-Ergänzungen | Hoher Schutz | Einfuhrgenehmigung erforderlich. Handel innerhalb der EU mit Herkunftsnachweis erlaubt. | Königspython, Grüner Leguan, Steppenwaran, viele Kakadus, Pfeilgiftfrösche |
| Anhang C | Übrige CITES-Anhang-III-Arten | Mittlerer Schutz | Einfuhrmeldung erforderlich. | Walross, verschiedene Zibetkatzen |
| Anhang D | EU-spezifische Überwachungsliste | Überwachung | Einfuhrmeldung zur Überwachung des Handelsvolumens. | Bestimmte Froscharten, einige Vogelarten |
Wichtiger Unterschied zu CITES
Die EU-Verordnung geht über CITES hinaus, indem sie auch den Binnenhandel innerhalb der EU reguliert. Während CITES nur den grenzüberschreitenden Handel zwischen Vertragsstaaten regelt, verbietet die EU-Verordnung den kommerziellen Handel mit Anhang-A-Arten auch innerhalb der EU. Für den nicht-kommerziellen Transfer (z.B. Tieraustausch zwischen Zoos im Rahmen von Zuchtprogrammen) ist eine EU-Bescheinigung (sogenannte "Gelbe Bescheinigung") erforderlich.
Ein- und Ausfuhrregelungen
Für den Import und Export geschützter Arten gelten strenge Regeln:
- Einfuhr Anhang A/B: Einfuhrgenehmigung der EU-Vollzugsbehörde (in Deutschland: BfN) erforderlich. Prüfung der Unterbringung, des Erhaltungszustandes und ob der Import den Bestand der Art gefährdet.
- Ausfuhr Anhang A/B: Ausfuhrgenehmigung des BfN erforderlich. Prüfung der legalen Herkunft und der Bedingungen im Empfängerland.
- Innergemeinschaftliche Verbringung Anhang A: EU-Bescheinigung (Gelbe Bescheinigung) der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
- Vermarktungsverbot Anhang A: Kommerzieller Handel verboten. Ausnahmen für nachweislich in Gefangenschaft gezüchtte Tiere mit entsprechender Bescheinigung.
- Re-Export: Für den Weiterexport ist eine Re-Exportgenehmigung erforderlich.
Bedeutung für den Tieraustausch zwischen Zoos
Zoos tauschen regelmässig Tiere im Rahmen von Zuchtprogrammen (EEP, ESB) aus. Bei Anhang-A-Arten muss für jede Verbringung innerhalb der EU eine EU-Bescheinigung vorliegen. Die zuständige CITES-Vollzugsbehörde in Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn. Bei Transfers zwischen EU-Ländern genügt die EU-Bescheinigung. Bei Transfers in oder aus Drittstaaten sind zusätzlich CITES-Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigungen erforderlich. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier bis acht Wochen.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 44 bis 47
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) bildet die nationale Umsetzung der europäischen Artenschutzrichtlinien (Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und FFH-Richtlinie 92/43/EWG) und enthält darüber hinaus eigene Schutzbestimmungen für die heimische Fauna und Flora.
§ 7 Abs. 2: Begriffsbestimmungen
| Kategorie | Definition (§ 7 Abs. 2) | Umfang | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Besonders geschützt (Nr. 13) | Arten der Anhänge A und B der EU-VO 338/97; Anhang IV FFH-Richtlinie; alle europäischen Vogelarten; BArtSchV Anlage 1 Spalte 2 | Ca. 2.700 Tierarten in Deutschland | Alle europäischen Wildvögel, Zauneidechse, Laubfrosch, alle Fledermäuse, Hirschkäfer |
| Streng geschützt (Nr. 14) | Arten des Anhangs A der EU-VO 338/97; Anhang IV FFH-Richtlinie; BArtSchV Anlage 1 Spalte 3 | Teilmenge, ca. 900 Tierarten | Wolf, Luchs, Wildkatze, Seeadler, Uhu, Smaragdeidechse, Kammmolch |
§ 44 Zugriffsverbote
§ 44 BNatSchG ist die zentrale Vorschrift des nationalen Artenschutzrechts:
- Nr. 1 Tötungs- und Fangverbot: Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen.
- Nr. 2 Störungsverbot: Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
- Nr. 3 Schutz der Lebensstätten: Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören.
- Nr. 4 Besitz- und Vermarktungsverbot: Es ist verboten, besonders geschützte Tiere in Besitz zu nehmen, zu erwerben, zu verkaufen oder zu befördern.
§ 45 Ausnahmen und Befreiungen
Für Zoos bestehen wichtige Ausnahmen:
- Legal gehaltene Tiere (§ 45 Abs. 1): Bestandsschutz für rechtmässig erworbene Tiere.
- Nachzuchten (§ 45 Abs. 2): Nachzuchten aus legaler Haltung sind vom Besitzverbot ausgenommen, sofern ordnungsgemäss gemeldet und gekennzeichnet.
- Zuchtprogramme: Tiere im Rahmen genehmigter EEP- und SSP-Programme.
- Wissenschaftliche Ausnahmen (§ 45 Abs. 7): Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke, Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit oder Schutz der Fauna und Flora.
§ 46 Nachweispflichten
Im Artenschutzrecht gilt die Beweislastumkehr: Nicht die Behörde muss nachweisen, dass ein Tier illegal erworben wurde, sondern der Halter muss die legale Herkunft belegen. Nachweise erfolgen durch:
- CITES-Genehmigungen und EU-Bescheinigungen
- Nachzuchtbescheinigungen der unteren Naturschutzbehörde
- Herkunftsnachweise aus Zuchtbüchern und ZIMS-Einträge
- Kaufbelege, Übernahmedokumente und Transportpapiere
- Individuelle Kennzeichnung (Chipnummer, Ringnummer, Fotonachweis)
Beweislastumkehr
Kann der Halter die legale Herkunft nicht belegen, gilt das Tier als illegal erworben und kann beschlagnahmt werden. Für Zoos bedeutet dies: Lückenlose Dokumentation bei jedem Tierein- und -ausgang ist zwingend. Fehlende Papiere können zur Beschlagnahmung und zu empfindlichen Geldbussen oder Strafverfahren führen.
§ 47 Befreiungen
Von den Verboten des § 44 kann im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde, überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen und die Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) ergänzt das BNatSchG um Regelungen zu Kennzeichnung, Meldung und zusätzlich geschützten Arten:
- Anlage 1: Liste der besonders und streng geschützten Arten (über den EU-Schutz hinaus, z.B. alle heimischen Amphibien und Reptilien)
- Anlage 5: Kennzeichnungspflichten nach Tiergruppe
- Anlage 6: Meldepflichten mit Fristen und Formvorschriften
Kennzeichnungspflichten im Detail
| Tiergruppe | Kennzeichnungsmethode | Technische Details | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| Vögel (Anhang A) | Geschlossener Fussring (Zuchtring) | Artspezifische Ringgrösse, Material: Aluminium oder Edelstahl, mit Züchternummer und Jahrgang | Muss als Nestling angelegt werden (5. bis 14. Lebenstag) |
| Reptilien (Anhang A) | Mikrochip (ISO 11784/11785) | 15-stelliger Code, Implantation durch Tierarzt | Bei Echsen im linken Hinterbein, bei Schlangen subcutan im vorderen Körperdrittel links |
| Säugetiere (Anhang A) | Mikrochip (ISO 11784/11785) | 15-stelliger Code, Implantation durch Tierarzt | Linksseitige Halsmitte bei Grosstieren, subcutan zwischen Schulterblättern bei Kleintieren |
| Schildkröten (bis 500 g) | Fotodokumentation | Bauch- und Rückenpanzer, jährliche Aktualisierung | Fotos bei der Naturschutzbehörde hinterlegen |
| Schildkröten (über 500 g) | Fotodokumentation + Mikrochip | Transponder in der linken Hintergliedmasse | Doppelte Kennzeichnung |
| Greifvögel (Zucht) | Geschlossener Fussring + Mikrochip | Doppelte Kennzeichnung vorgeschrieben | Fussring als Nestling, Chip durch Tierarzt |
Meldepflichten
Meldefrist: zwei Wochen nach dem meldepflichtigen Ereignis. Zu melden sind:
- Erwerb und Abgabe von Tieren besonders geschützter Arten
- Nachzuchten mit Angabe der Elterntiere und Kennzeichnungsdaten
- Todesfälle mit Todesursache
- Kennzeichnungsdaten bei Ersterfassung und Änderung
- Geschlechtsbestimmung, sofern nachträglich erfolgt
CITES-Bescheinigungen und Nachzuchtbescheinigungen
Arten von Bescheinigungen
| Bescheinigung | Zweck | Ausstellende Behörde | Gültigkeitsdauer |
|---|---|---|---|
| EU-Bescheinigung (Gelbe Bescheinigung) | Vermarktung und innergemeinschaftliche Verbringung von Anhang-A-Arten | Untere Naturschutzbehörde / BfN | Unbefristet (individuumsbezogen) oder befristet |
| CITES-Einfuhrgenehmigung | Import aus Drittstaaten | Bundesamt für Naturschutz (BfN) | 12 Monate |
| CITES-Ausfuhrgenehmigung | Export in Drittstaaten | Bundesamt für Naturschutz (BfN) | 6 Monate |
| Nachzuchtbescheinigung | Nachweis der Zucht in menschlicher Obhut | Untere Naturschutzbehörde | Unbefristet |
| Herkunftsbescheinigung | Nachweis der legalen Herkunft bei Altbeständen | Untere Naturschutzbehörde | Unbefristet |
| Wanderausstellungsbescheinigung | Für Tiere in Wanderausstellungen | Untere Naturschutzbehörde / BfN | Befristet |
Anforderungen an die Nachzuchtbescheinigung
Erforderliche Angaben:
- Wissenschaftlicher und deutscher Name der Art
- Individuelle Kennzeichnung (Chipnummer, Ringnummer, Fotonachweis)
- Geburtsdatum bzw. Schlupfdatum und Geschlecht
- Kennzeichnung und CITES-Nummern der Elterntiere
- Nachweis der legalen Haltung der Elterntiere (Kopien der EU-Bescheinigungen)
- Name und Anschrift des Züchters bzw. der Zuchteinrichtung
Sammelgenehmigungen für Zoos
Anerkannte Zoos können Sammelgenehmigungen (General Statements) beantragen, die den administrativen Aufwand bei häufigen Tiertransfers im Rahmen von Zuchtprogrammen reduzieren. Diese gelten für bestimmte Arten und einen definierten Zeitraum.
Meldepflichten für Zoos
Zoos unterliegen umfangreichen Meldepflichten aus BNatSchG, BArtSchV und EU-Artenschutzverordnung:
Bestandsmeldungen
- Jährliche Bestandsmeldung aller besonders geschützten Arten (Stichtag meist 31. Dezember)
- Meldung von Zu- und Abgängen innerhalb von zwei Wochen
- Meldung von Geburten, Schlupfen und Todesfällen
- Führung eines lückenlosen Tierbestandsbuches (in vielen Zoos über ZIMS)
- Aufbewahrungspflicht: mindestens fünf Jahre nach Abgang des Tieres
Internationale Zuchtbücher und Zuchtprogramme
- EEP (EAZA Ex-situ Programme): Über 400 Zuchtprogramme, geleitet von Species Coordinators, die Zuchtempfehlungen und Tiertransfers koordinieren.
- ESB (European Studbook): Europäische Zuchtbücher zur Populationserfassung ohne aktive Zuchtempfehlungen.
- ISB (International Studbook): Internationale Zuchtbücher (z.B. Okapi, Wisent, Przewalskipferd).
- ZIMS (Zoological Information Management System): Globale Datenbank von Species360, genutzt von über 1.200 Einrichtungen in 99 Ländern.
- TAG (Taxon Advisory Group): Beratungsgremien der EAZA für bestimmte Tiergruppen.
Praktischer Hinweis für Tierpfleger
Tierpfleger sind häufig die ersten, die Bestandsveränderungen feststellen: Geburten, Todesfälle, Geschlechtsbestimmungen. Die zeitnahe Weitergabe an Kuratoren und Registrar ist entscheidend. Die Meldefrist von zwei Wochen beginnt mit dem Ereignis, nicht mit der Kenntnisnahme durch die Verwaltung.
Tierseuchenrecht
Das Tierseuchenrecht bildet eine weitere wichtige Rechtsschicht für Zoos. Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 regelt die Bekämpfung von Tierseuchen in Deutschland.
Relevanz für Zoos
- Anzeigepflicht: Der Ausbruch oder Verdacht bestimmter Tierseuchen muss unverzüglich dem Veterinäramt angezeigt werden.
- Quarantäne: Bei Neuankömmlingen ist eine Quarantänezeit vorgeschrieben.
- Untersuchungspflicht: Bei Seuchenverdacht kann die Behörde Untersuchungen anordnen.
Zoorelevante Tierseuchen
| Tierseuche | Betroffene Tiere | Zoorelevanz |
|---|---|---|
| Aviäre Influenza (Vogelgrippe) | Alle Vögel | Sehr hoch: Aufstallungspflicht, betrifft gesamten Vogelbestand |
| Maul- und Klauenseuche | Paarhufer | Hoch: betrifft alle Huftiere, strenge Sperrmassnahmen |
| Afrikanische Schweinepest | Haus- und Wildschweine | Hoch: betrifft Schweineartige im Zoo |
| Tuberkulose | Rinder, Elefanten, Primaten | Hoch: regelmässige Tests bei Elefanten und Primaten |
| Tollwut | Alle Säugetiere | Mittel: Impfpflicht bei bestimmten Arten |
| Psittakose | Papageien und andere Vögel | Hoch: Zoonose, betrifft Papageienbestände |
Vogelgrippe und Zoos
Die Aviäre Influenza stellt für Zoos eine besondere Herausforderung dar. Bei Aufstallungspflicht müssen alle Vögel in geschlossene Volieren verbracht werden. Viele Zoos haben Notfallpläne für den Seuchenfall entwickelt.
Gefahrtierverordnungen der Bundesländer
In Deutschland gibt es kein einheitliches Bundesgesetz zur Haltung gefährlicher Wildtiere. Stattdessen haben mehrere Bundesländer eigene Gefahrtierverordnungen erlassen:
| Regelungstyp | Bundesländer | Inhalt |
|---|---|---|
| Eigene Gefahrtierverordnung | Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Schleswig-Holstein, Thüringen | Verbot oder Genehmigungspflicht für gefährliche Wildtiere (Giftschlangen, Grosskatzen, Krokodile) |
| Regelung im Landesordnungsgesetz | Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg | Regulierung über allgemeine Gefahrenabwehr |
| Keine spezifische Regelung | Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland | Allgemeine ordnungsrechtliche Regelungen |
Zoos und Gefahrtierverordnungen
Zoos sind in den meisten Gefahrtierverordnungen ausgenommen, da sie über Erlaubnisse nach § 11 TierSchG und § 42 BNatSchG verfügen. Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen (Ausbruchsicherung, Notfallpläne) gelten jedoch auch für Zoos.
Quellen und weiterführende Informationen
Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES), 1973. Verfügbar unter: cites.org
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996. Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu
Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006. Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258). Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/bartschv_2005
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324). Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/tiergesg
Bundesamt für Naturschutz (BfN): CITES-Vollzug. Verfügbar unter: bfn.de/cites
Species360: ZIMS. Verfügbar unter: species360.org
EAZA: Population Management. Verfügbar unter: eaza.net
Klöpper, A. (2020): Artenschutzrecht. Ein Handbuch für die Praxis. 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin.