Gefahrtierverordnungen

Die Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten wird in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern unterliegt der Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer. Dies führt zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen, der von vollständigen Haltungsverboten bis hin zu Bundesländern ohne jegliche Gefahrtierregelung reicht. Für Tierpfleger ist das Verständnis dieser Rechtslage essenziell, da Zoos zwar häufig von den strengsten Auflagen befreit sind, aber dennoch zahlreiche Dokumentations- und Sicherheitspflichten erfüllen müssen.

Definition von Gefahrtieren

Der Begriff "Gefahrtier" oder "gefährliches Tier wildlebender Art" ist je nach Landesrecht unterschiedlich definiert. Grundsätzlich handelt es sich um Tiere, die aufgrund ihrer Körperkraft, ihres Gifts oder ihres Verhaltens eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen darstellen können.

Typische Kategorien von Gefahrtieren

Kategorie Beispiele Primäre Gefahr
Giftige Schlangen Alle Elapidae, Viperidae, Crotalidae Giftbiss mit potenziell tödlicher Wirkung
Riesenschlangen Netzpython, Grosse Anakonda (ab bestimmter Länge) Umschlingung, Erstickung
Grosskatzen Löwen, Tiger, Leoparden, Jaguare, Pumas Biss- und Prankenverletzungen
Krokodile und Alligatoren Alle Crocodylia Extrem starker Biss, Todesrolle
Giftige Spinnen Phoneutria, Atrax, Latrodectus Giftbiss mit systemischer Wirkung
Giftige Skorpione Androctonus, Leiurus, Tityus Giftstich, neurotoxische Wirkung
Primaten Menschenaffen, Paviane, Makaken Biss- und Kratzverletzungen, Zoonosen
Grosse Raubtiere Bären, Wölfe, Hyänen Biss- und Prankenverletzungen

Positivliste vs. Negativliste

Einige Bundesländer arbeiten mit einer Negativliste (bestimmte Arten sind explizit verboten oder genehmigungspflichtig), andere mit einer Positivliste (nur bestimmte Arten dürfen ohne Genehmigung gehalten werden). Wieder andere Bundesländer definieren Gefahrtiere über allgemeine Merkmale (Giftigkeit, Körpergrösse, Aggressivität) ohne abschliessende Artenliste. Diese unterschiedlichen Ansätze führen dazu, dass ein Tier in einem Bundesland als Gefahrtier gilt, im Nachbarbundesland aber frei gehalten werden darf.

Landesrechtliche Regelungen

Die folgende Übersicht zeigt die Vielfalt der Gefahrtierregelungen in den deutschen Bundesländern. Der Stand der Gesetzgebung ändert sich regelmässig, daher sollte immer die aktuelle Fassung des jeweiligen Landesgesetzes geprüft werden.

Bundesland Rechtsgrundlage Regelungsansatz
Berlin Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (beinhaltet Gefahrtierregelung) Haltungsverbot für giftige Tiere und Grossraubtiere in Privathand. Zoologische Gärten ausgenommen.
Hessen Hessische Gefahrtierverordnung (HGefTVO) Umfassende Verordnung mit Artenliste. Genehmigungspflicht, Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung.
Thüringen Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren Haltungsverbot für bestimmte Arten. Ausnahmen für Zoos und wissenschaftliche Einrichtungen.
Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (nur für Hunde), keine allgemeine Gefahrtierregelung Keine spezifische Gefahrtierverordnung für Wildtiere. Allgemeines Ordnungsrecht greift.
Bayern Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 37 Genehmigungspflicht für wild lebende Tiere, die in besonderem Masse gefährlich sind.
Hamburg Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Tieren Haltungsverbot für Gifttiere und bestimmte Raubtiere. Striktes Neuanschaffungsverbot.
Niedersachsen Keine eigenständige Gefahrtierverordnung Einzelfallregelung über allgemeines Ordnungsrecht. Kommunen können eigene Auflagen erlassen.
Schleswig-Holstein Gefahrtierregelung im Landesverwaltungsgesetz Anzeigepflicht für gefährliche Tiere. Behörde kann Auflagen oder Haltungsverbot aussprechen.

Kein bundeseinheitliches Gefahrtiergesetz

Trotz wiederholter politischer Vorstösse gibt es in Deutschland bislang kein bundeseinheitliches Gefahrtiergesetz. Das bedeutet, dass der Umzug eines Tierpflegers in ein anderes Bundesland oder der Transfer eines Tieres zwischen Zoos in verschiedenen Bundesländern unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen kann. Zoologische Einrichtungen müssen immer die Vorschriften des Bundeslandes beachten, in dem sie ansässig sind.

Sachkundenachweis und Haltungsgenehmigungen

Sachkundenachweis

In Bundesländern mit Gefahrtierverordnung ist der Nachweis der Sachkunde eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung einer Haltungsgenehmigung. Die Anforderungen variieren je nach Bundesland.

Genehmigungsverfahren

Meldepflichten und behördliche Auflagen

Allgemeine Meldepflichten

Kontrollbefugnisse der Behörden

Sicherheitsanforderungen an Gehege

Gefahrtierverordnungen definieren Mindestanforderungen an die Sicherheit von Haltungseinrichtungen. Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen.

Sicherheitstechnische Anforderungen

Anforderung Umsetzung
Ausbruchsicherheit Material und Konstruktion müssen die physischen Fähigkeiten der gehaltenen Art berücksichtigen. Kletterfähige Arten benötigen Überhangbarrieren oder geschlossene Dächer. Grabende Arten benötigen tiefe Fundamente.
Doppelsicherung Mindestens zwei unabhängige Sicherungsebenen (z.B. Gehegeumrandung plus Besucherabsperrung). Bei Gifttieren: Terrarium plus abschliessbarer Raum.
Verschlusssysteme Schlösser, die nicht durch die Tiere geöffnet werden können. Primaten benötigen besondere Sicherungen, da sie Schlösser und Riegel manipulieren können.
Sichtbarrieren Gräben, Glasscheiben oder Gitter zwischen Tier und Besucher. Mindestabstände gemäss DGUV Regel 114-001.
Absperrmöglichkeit Schieber oder Absperrboxen, die es ermöglichen, Tiere vor dem Betreten des Geheges sicher zu separieren.
Fluchtmöglichkeiten für Pfleger Schlupftüren und Fluchtluken, die nur für Menschen, nicht für die Tiere passierbar sind. Mindestens zwei Ausgänge pro Gehege.

Ausnahmeregelungen für Zoos

Zoologische Gärten, die über eine Genehmigung nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verfügen, sind in den meisten Bundesländern von den strengsten Auflagen der Gefahrtierverordnungen ausgenommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Zoos von allen Pflichten befreit sind.

Was für Zoos gilt

Zirkusse und Wanderausstellungen

Für Zirkusse und Wanderausstellungen gelten besondere Regeln. Sie benötigen in vielen Bundesländern eine gesonderte Genehmigung für den Transport und die vorübergehende Haltung von Gefahrtieren. Die Tierschutz-Zirkusverordnung regelt zusätzliche Anforderungen. An jedem Gastspielort muss die zuständige Veterinärbehörde informiert werden.

Versicherungspflichten

Haftpflichtversicherung

Versicherung für Zoos

Konsequenzen bei Verstössen

Quellen und weiterführende Literatur

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