Gefahrtierverordnungen
Die Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten wird in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern unterliegt der Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer. Dies führt zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen, der von vollständigen Haltungsverboten bis hin zu Bundesländern ohne jegliche Gefahrtierregelung reicht. Für Tierpfleger ist das Verständnis dieser Rechtslage essenziell, da Zoos zwar häufig von den strengsten Auflagen befreit sind, aber dennoch zahlreiche Dokumentations- und Sicherheitspflichten erfüllen müssen.
Definition von Gefahrtieren
Der Begriff "Gefahrtier" oder "gefährliches Tier wildlebender Art" ist je nach Landesrecht unterschiedlich definiert. Grundsätzlich handelt es sich um Tiere, die aufgrund ihrer Körperkraft, ihres Gifts oder ihres Verhaltens eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen darstellen können.
Typische Kategorien von Gefahrtieren
| Kategorie | Beispiele | Primäre Gefahr |
|---|---|---|
| Giftige Schlangen | Alle Elapidae, Viperidae, Crotalidae | Giftbiss mit potenziell tödlicher Wirkung |
| Riesenschlangen | Netzpython, Grosse Anakonda (ab bestimmter Länge) | Umschlingung, Erstickung |
| Grosskatzen | Löwen, Tiger, Leoparden, Jaguare, Pumas | Biss- und Prankenverletzungen |
| Krokodile und Alligatoren | Alle Crocodylia | Extrem starker Biss, Todesrolle |
| Giftige Spinnen | Phoneutria, Atrax, Latrodectus | Giftbiss mit systemischer Wirkung |
| Giftige Skorpione | Androctonus, Leiurus, Tityus | Giftstich, neurotoxische Wirkung |
| Primaten | Menschenaffen, Paviane, Makaken | Biss- und Kratzverletzungen, Zoonosen |
| Grosse Raubtiere | Bären, Wölfe, Hyänen | Biss- und Prankenverletzungen |
Positivliste vs. Negativliste
Einige Bundesländer arbeiten mit einer Negativliste (bestimmte Arten sind explizit verboten oder genehmigungspflichtig), andere mit einer Positivliste (nur bestimmte Arten dürfen ohne Genehmigung gehalten werden). Wieder andere Bundesländer definieren Gefahrtiere über allgemeine Merkmale (Giftigkeit, Körpergrösse, Aggressivität) ohne abschliessende Artenliste. Diese unterschiedlichen Ansätze führen dazu, dass ein Tier in einem Bundesland als Gefahrtier gilt, im Nachbarbundesland aber frei gehalten werden darf.
Landesrechtliche Regelungen
Die folgende Übersicht zeigt die Vielfalt der Gefahrtierregelungen in den deutschen Bundesländern. Der Stand der Gesetzgebung ändert sich regelmässig, daher sollte immer die aktuelle Fassung des jeweiligen Landesgesetzes geprüft werden.
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Regelungsansatz |
|---|---|---|
| Berlin | Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (beinhaltet Gefahrtierregelung) | Haltungsverbot für giftige Tiere und Grossraubtiere in Privathand. Zoologische Gärten ausgenommen. |
| Hessen | Hessische Gefahrtierverordnung (HGefTVO) | Umfassende Verordnung mit Artenliste. Genehmigungspflicht, Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung. |
| Thüringen | Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren | Haltungsverbot für bestimmte Arten. Ausnahmen für Zoos und wissenschaftliche Einrichtungen. |
| Nordrhein-Westfalen | Landeshundegesetz (nur für Hunde), keine allgemeine Gefahrtierregelung | Keine spezifische Gefahrtierverordnung für Wildtiere. Allgemeines Ordnungsrecht greift. |
| Bayern | Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 37 | Genehmigungspflicht für wild lebende Tiere, die in besonderem Masse gefährlich sind. |
| Hamburg | Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Tieren | Haltungsverbot für Gifttiere und bestimmte Raubtiere. Striktes Neuanschaffungsverbot. |
| Niedersachsen | Keine eigenständige Gefahrtierverordnung | Einzelfallregelung über allgemeines Ordnungsrecht. Kommunen können eigene Auflagen erlassen. |
| Schleswig-Holstein | Gefahrtierregelung im Landesverwaltungsgesetz | Anzeigepflicht für gefährliche Tiere. Behörde kann Auflagen oder Haltungsverbot aussprechen. |
Kein bundeseinheitliches Gefahrtiergesetz
Trotz wiederholter politischer Vorstösse gibt es in Deutschland bislang kein bundeseinheitliches Gefahrtiergesetz. Das bedeutet, dass der Umzug eines Tierpflegers in ein anderes Bundesland oder der Transfer eines Tieres zwischen Zoos in verschiedenen Bundesländern unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen kann. Zoologische Einrichtungen müssen immer die Vorschriften des Bundeslandes beachten, in dem sie ansässig sind.
Sachkundenachweis und Haltungsgenehmigungen
Sachkundenachweis
In Bundesländern mit Gefahrtierverordnung ist der Nachweis der Sachkunde eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung einer Haltungsgenehmigung. Die Anforderungen variieren je nach Bundesland.
- Ausbildungsnachweis: Eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Tierpfleger (Fachrichtung Zoo) wird in der Regel als Sachkundenachweis anerkannt.
- Sachkundeprüfung: In manchen Bundesländern ist eine gesonderte Prüfung vor dem Veterinäramt oder der Ordnungsbehörde erforderlich. Die Prüfung umfasst Fragen zur artgerechten Haltung, Gefahrenabwehr und Erste Hilfe.
- Praxiserfahrung: Einige Behörden verlangen neben dem theoretischen Nachweis auch eine dokumentierte praktische Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tiergruppe.
- Fortbildungspflicht: In einzelnen Bundesländern müssen Halter regelmässig an Fortbildungen teilnehmen und dies nachweisen.
Genehmigungsverfahren
- Antragstellung: Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt oder Veterinäramt) mit Angaben zur Art, Anzahl der Tiere, Haltungseinrichtung und Sachkundenachweis.
- Gehegeabnahme: Vor Erteilung der Genehmigung wird die Haltungseinrichtung von der Behörde oder einem Amtstierarzt besichtigt. Die Einrichtung muss den Sicherheitsanforderungen entsprechen.
- Auflagen: Die Genehmigung wird in der Regel mit Auflagen erteilt: Mindestanforderungen an das Gehege, Dokumentationspflichten, Meldepflichten bei Bestandsveränderungen, Verpflichtung zur Haltung eines Antivenin-Vorrats (bei Giftschlangen).
- Befristung: Manche Genehmigungen sind befristet und müssen regelmässig erneuert werden. Behörden können die Genehmigung widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten werden.
Meldepflichten und behördliche Auflagen
Allgemeine Meldepflichten
- Bestandsmeldung: Der aktuelle Tierbestand muss der zuständigen Behörde regelmässig gemeldet werden. Zugänge (Geburt, Kauf, Tausch) und Abgänge (Tod, Abgabe, Flucht) sind unverzüglich anzuzeigen.
- Standortwechsel: Bei Umzug oder Veränderung der Haltungseinrichtung muss die Behörde informiert und eine neue Gehegeabnahme durchgeführt werden.
- Entweichen: Das Entweichen eines Gefahrtiers muss sofort der Polizei und der Ordnungsbehörde gemeldet werden. In vielen Bundesländern ist dies eine Ordnungswidrigkeit, wenn das Entweichen auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
- Verletzungen durch Gefahrtiere: Personenschäden durch Gefahrtiere müssen der Behörde gemeldet werden. Die Behörde kann daraufhin die Haltungsgenehmigung überprüfen.
Kontrollbefugnisse der Behörden
- Unangekündigte Kontrollen durch das Ordnungsamt oder Veterinäramt sind möglich und müssen geduldet werden.
- Behörden können die Vorlage von Dokumenten (Bestandslisten, Herkunftsnachweise, Gesundheitszeugnisse) verlangen.
- Bei festgestellten Mängeln können Behörden Fristen zur Beseitigung setzen, Bussgeldverfahren einleiten oder die Genehmigung widerrufen.
- Im Extremfall kann die Behörde die Beschlagnahmung und anderweitige Unterbringung der Tiere anordnen.
Sicherheitsanforderungen an Gehege
Gefahrtierverordnungen definieren Mindestanforderungen an die Sicherheit von Haltungseinrichtungen. Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen.
Sicherheitstechnische Anforderungen
| Anforderung | Umsetzung |
|---|---|
| Ausbruchsicherheit | Material und Konstruktion müssen die physischen Fähigkeiten der gehaltenen Art berücksichtigen. Kletterfähige Arten benötigen Überhangbarrieren oder geschlossene Dächer. Grabende Arten benötigen tiefe Fundamente. |
| Doppelsicherung | Mindestens zwei unabhängige Sicherungsebenen (z.B. Gehegeumrandung plus Besucherabsperrung). Bei Gifttieren: Terrarium plus abschliessbarer Raum. |
| Verschlusssysteme | Schlösser, die nicht durch die Tiere geöffnet werden können. Primaten benötigen besondere Sicherungen, da sie Schlösser und Riegel manipulieren können. |
| Sichtbarrieren | Gräben, Glasscheiben oder Gitter zwischen Tier und Besucher. Mindestabstände gemäss DGUV Regel 114-001. |
| Absperrmöglichkeit | Schieber oder Absperrboxen, die es ermöglichen, Tiere vor dem Betreten des Geheges sicher zu separieren. |
| Fluchtmöglichkeiten für Pfleger | Schlupftüren und Fluchtluken, die nur für Menschen, nicht für die Tiere passierbar sind. Mindestens zwei Ausgänge pro Gehege. |
Ausnahmeregelungen für Zoos
Zoologische Gärten, die über eine Genehmigung nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verfügen, sind in den meisten Bundesländern von den strengsten Auflagen der Gefahrtierverordnungen ausgenommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Zoos von allen Pflichten befreit sind.
Was für Zoos gilt
- Zoo-Genehmigung nach § 42 BNatSchG: Die Betriebsgenehmigung als Zoo ersetzt in der Regel die Einzelgenehmigung für die Haltung von Gefahrtieren. Die Behörde prüft die Sicherheitsanforderungen im Rahmen des Zoo-Genehmigungsverfahrens.
- Gutachten über Mindestanforderungen: Zoos müssen die Gutachten des BMEL über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren, Reptilien und anderen Tiergruppen einhalten. Diese enthalten auch Sicherheitsvorschriften.
- DGUV Regel 114-001: Die berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften gelten uneingeschränkt für Zoos und definieren den Arbeitsschutz beim Umgang mit gefährlichen Tieren.
- Dokumentationspflichten: Auch in Zoos müssen Bestandsbücher geführt, Zu- und Abgänge dokumentiert und Herkunftsnachweise vorgehalten werden.
- Veterinärbehördliche Überwachung: Zoos unterliegen der regelmässigen Kontrolle durch das Veterinäramt und müssen behördliche Auflagen umsetzen.
Zirkusse und Wanderausstellungen
Für Zirkusse und Wanderausstellungen gelten besondere Regeln. Sie benötigen in vielen Bundesländern eine gesonderte Genehmigung für den Transport und die vorübergehende Haltung von Gefahrtieren. Die Tierschutz-Zirkusverordnung regelt zusätzliche Anforderungen. An jedem Gastspielort muss die zuständige Veterinärbehörde informiert werden.
Versicherungspflichten
Haftpflichtversicherung
- Tierhalterhaftung (§ 833 BGB): Der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Bei Gefahrtieren ist die Haftung besonders streng, da die von ihnen ausgehende Gefahr bekannt ist.
- Versicherungspflicht: In Bundesländern mit Gefahrtierverordnung ist der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung in der Regel Voraussetzung für die Haltungsgenehmigung. Die Mindestdeckungssumme beträgt je nach Bundesland 500.000 bis 3.000.000 Euro.
- Versicherungsumfang: Die Versicherung muss Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdecken, die durch die gehaltenen Gefahrtiere verursacht werden. Einige Versicherungen schliessen bestimmte Tierarten aus oder erheben hohe Prämien.
Versicherung für Zoos
- Zoos verfügen über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden durch alle gehaltenen Tiere abdeckt.
- Die Deckungssummen für Zoos liegen in der Regel deutlich höher als für Privathalter (üblicherweise 5.000.000 bis 10.000.000 Euro und mehr).
- Zusätzlich sind Zoos über die Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle ihrer Mitarbeiter versichert.
- Die Versicherung prüft regelmässig die Sicherheitseinrichtungen. Mängel können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Konsequenzen bei Verstössen
- Ordnungswidrigkeiten: Verstösse gegen die Gefahrtierverordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Bussgelder können je nach Schwere des Verstosses und Bundesland bis zu 50.000 Euro betragen.
- Widerruf der Haltungsgenehmigung: Bei schweren oder wiederholten Verstössen kann die Haltungsgenehmigung widerrufen werden. Die Tiere müssen dann innerhalb einer gesetzten Frist abgegeben oder anderweitig untergebracht werden.
- Beschlagnahmung: Die Behörde kann Gefahrtiere sofort beschlagnahmen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Wenn durch einen Verstoss gegen Sicherheitsvorschriften Menschen verletzt oder getötet werden, können Straftatbestände wie fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) verwirklicht sein.
- Zivilrechtliche Haftung: Schadensersatzansprüche bei Personenschäden können existenzbedrohend sein, insbesondere wenn keine ausreichende Versicherung besteht.
Quellen und weiterführende Literatur
- Hessische Gefahrtierverordnung (HGefTVO) in der aktuellen Fassung. rv.hessenrecht.hessen.de.
- Berliner Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG Bln) mit Gefahrtierregelung. gesetze.berlin.de.
- Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 37. gesetze-bayern.de.
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 42: Zoos. gesetze-im-internet.de.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 833: Haftung des Tierhalters. gesetze-im-internet.de.
- DGUV Regel 114-001: Haltung von Wildtieren. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. dguv.de.
- BMEL: Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren. bmel.de.
- Deutscher Tierschutzbund: Positionspapier zur Haltung gefährlicher Tiere. tierschutzbund.de.
- VDZ (Verband der Zoologischen Gärten): Sicherheitsstandards für zoologische Einrichtungen. vdz-zoos.org.