Tierschutzgesetz (TierSchG, )

Das Tierschutzgesetz ist die zentrale bundesgesetzliche Grundlage für den Schutz von Tieren in Deutschland. Es wurde erstmals 1972 verabschiedet und seither mehrfach novelliert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828). Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert. Für die Wildtierpflege in Zoos, Tierparks und Auffangstationen bildet das TierSchG den umfassenden rechtlichen Rahmen für sämtliche Haltungs-, Pflege- und Managemententscheidungen. Das Gesetz gliedert sich in dreizehn Abschnitte und umfasst insgesamt 21 Paragraphen, wobei zahlreiche Unterparagraphen die Regelungen konkretisieren.

Verfassungsrang des Tierschutzes

Seit der Grundgesetzänderung 2002 lautet Art. 20a GG: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmässigen Ordnung." Damit hat der Tierschutz Verfassungsrang und kann in der Abwägung gegen andere Grundrechte, etwa die Religionsfreiheit (Art. 4 GG), die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), durchgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Tierschutz ein eigenständiges Schutzgut ist, das in der Abwägung mit Grundrechten nicht per se zurücktreten muss.

Historische Entwicklung

Das erste Tierschutzgesetz in Deutschland trat am 24. November 1933 in Kraft und war eines der ersten umfassenden Tierschutzgesetze weltweit. Das Gesetz von 1972 ersetzte diese Fassung durch eine zeitgemässe Neuregelung. Bedeutende Novellen folgten 1986 (Verschärfung der Tierversuchsbestimmungen), 1998 (Verbot der Legebatterie), 2006 (Neufassung) und 2013 (Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU). Die Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel im Grundgesetz im Jahr 2002 war ein historischer Meilenstein, der dem Gesetzgeber einen stärkeren Schutzauftrag verleiht.

Aufbau des Gesetzes

Abschnitt Paragraphen Regelungsinhalt
1. Abschnitt § 1 Grundsatz und Zweck des Gesetzes
2. Abschnitt §§ 2 bis 3 Tierhaltung und Verbote
3. Abschnitt §§ 4 bis 4b Töten von Tieren
4. Abschnitt §§ 5 bis 6 Eingriffe an Tieren
5. Abschnitt §§ 7 bis 9a Tierversuche
6. Abschnitt §§ 10 bis 10a Tierhaltung zu Versuchszwecken, Meldepflichten
7. Abschnitt § 11 Zucht, Halten, Handel und Zurschaustellen von Tieren
8. Abschnitt § 11b Qualzucht
9. Abschnitt §§ 12 bis 14 Verbringungs- und Einfuhrverbote, Ermächtigungen
10. Abschnitt § 15 Tierschutzbeauftragte
11. Abschnitt §§ 16 bis 16a Zuständige Behörden und Kontrollen
12. Abschnitt §§ 17 bis 20 Straf- und Bussgeldvorschriften
13. Abschnitt § 21 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 1 Zweck und Grundsatz

Der Paragraph 1 formuliert den ethischen Grundsatz des gesamten Gesetzes:

"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

Dieser Paragraph etabliert zwei zentrale Prinzipien, die das gesamte Tierschutzrecht durchziehen:

Für Wildtierpfleger in Zoos bedeutet dies konkret: Jede Haltungsentscheidung, jeder medizinische Eingriff und jede Managementmassnahme muss dem Grundsatz der Leidensvermeidung genügen. Dies umfasst auch die grundlegende Frage, ob die Haltung einer bestimmten Art unter den gegebenen Bedingungen überhaupt vertretbar ist. So ist beispielsweise die Haltung von Delphinen in Betonbecken oder von Eisbären in kleinen Gehegen ohne Kühlmöglichkeit zunehmend in der gesellschaftlichen und juristischen Diskussion, weil die Frage nach dem "vernünftigen Grund" für das damit verbundene Leiden nicht zweifelsfrei bejaht werden kann.

Abgrenzung: Vernünftiger Grund

Die Fütterung von Raubtieren mit getöteten Futtertieren ist ein vernünftiger Grund, da sie der artgemässen Ernährung dient. Die Euthanasie eines unheilbar kranken Tieres zur Leidverkürzung ist ebenfalls ein vernünftiger Grund. Dagegen ist das Töten gesunder Zootiere allein aus Platzgründen juristisch umstritten. Hier müssen Zoos nachweisen, dass keine Alternativunterbringung möglich war und das Populationsmanagement es erfordert.

§ 2 Tierhaltung

Paragraph 2 regelt die grundlegenden Pflichten jedes Tierhalters und ist die zentrale Norm für die tägliche Arbeit von Zootierpflegern. Der Wortlaut lautet:

"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemässer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."

§ 2 Nr. 1: Artgemässe Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung

Die Ernährung muss den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Art entsprechen. Bei Wildtieren in Zoos bedeutet dies:

§ 2 Nr. 2: Artgemässe Bewegung

Die Unterbringung muss dem arttypischen Verhaltensrepertoire Rechnung tragen. Die Bewegungsmöglichkeiten dürfen nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen. Im Einzelnen umfasst dies:

Stereotypien, also sich ständig wiederholende, funktionslose Bewegungsmuster wie das Hin- und Herlaufen von Raubkatzen oder das Kopfnicken bei Elefanten, gelten als Indikator für mangelhafte Haltungsbedingungen und können als Verstoss gegen § 2 gewertet werden.

§ 2 Nr. 3: Sachkundepflicht

Jede Person, die ein Tier hält oder betreut, muss über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Für Zootierpfleger wird diese Sachkunde durch die dreijährige Ausbildung zum Tierpfleger (Fachrichtung Zoo) erworben. Die Ausbildung vermittelt Kenntnisse in Tierbiologie, Fütterungslehre, Ethologie, Gehegebau, Tiergesundheit, Zucht und den relevanten Rechtsvorschriften.

Praxisrelevanz für Zootierpfleger

§ 2 Nr. 3 verpflichtet jeden Pfleger persönlich, über die nötigen Fachkenntnisse zu verfügen. Auch nach der Ausbildung besteht die Pflicht zur fortlaufenden Weiterbildung. Fehlende Sachkunde kann als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 geahndet werden. Die Verwendung von Standardarbeitsanweisungen (SOPs), die Teilnahme an Fortbildungen und der regelmässige Erfahrungsaustausch mit Kollegen sind daher unerlässlich.

§ 2a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 2a ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, durch Rechtsverordnungen die Anforderungen an die Haltung von Tieren näher zu bestimmen. Auf dieser Grundlage wurden wichtige Verordnungen erlassen, darunter die Tierschutzverordnung (TSchV, .1) und die Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1). Für Wildtiere in Zoos gibt es bislang keine solche Rechtsverordnung, weshalb die Haltungsgutachten des BMEL als Orientierungsmassstab dienen.

§ 3 Verbote

Paragraph 3 enthält einen umfangreichen Katalog konkreter Verbote, die auch in der Zootierhaltung relevant sind. Der Verbotskatalog umfasst insgesamt 13 Nummern:

Verbot Inhalt Relevanz Wildtierpflege
§ 3 Nr. 1 Überfordern eines Tieres bei Ausbildung oder Abrichtung, einschliesslich der Heranziehung zu einer Leistung, der es nicht gewachsen ist Training und Konditionierung im Zoo dürfen Tiere physisch und psychisch nicht überfordern. Trainingseinheiten müssen an die individuelle Belastbarkeit angepasst werden.
§ 3 Nr. 1a An einem Tier bei der Ausbildung oder bei der Abrichtung Mittel oder Geräte zu verwenden, die erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen Medizinisches Training (Medical Training) und Tiershow-Training müssen ausschliesslich auf positiver Verstärkung basieren. Stachelhalsbänder, Elektroschockgeräte und ähnliche Zwangsmittel sind verboten.
§ 3 Nr. 1b An einem Tier Leistungen herbeizuführen oder zu steigern durch die Anwendung von Substanzen (Doping) Die Verabreichung von Substanzen zur Leistungssteigerung ist verboten. Arzneimittel dürfen nur zu therapeutischen Zwecken und auf tierärztliche Anweisung verabreicht werden.
§ 3 Nr. 2 Ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes Tier, dessen Unterbringung eine sachgerechte Pflege erfordert, auszusetzen oder es zurückzulassen Verbot, hilfsbedürftige Tiere sich selbst zu überlassen. Auch Wildtiere in Auffangstationen sind betroffen.
§ 3 Nr. 3 Ein im Haus oder sonst in Gewahrsam gehaltenes Tier auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen Zootiere dürfen nicht ausgesetzt werden, auch nicht unter dem Vorwand der "Auswilderung", wenn die Voraussetzungen dafür fehlen.
§ 3 Nr. 4 Ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art auszusetzen, das nicht in der Lage ist, sich selbst zu erhalten Auswilderungsprojekte erfordern den Nachweis der Überlebensfähigkeit. Handaufgezogene Tiere ohne natürliche Verhaltensweisen dürfen nicht einfach freigelassen werden.
§ 3 Nr. 5 Ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind Jegliches Training in Zoos muss tierschutzkonform gestaltet sein.
§ 3 Nr. 6 Ein Tier als Preis oder Belohnung bei Wettbewerben auszuloben Zoos dürfen Tiere nicht als Gewinne bei Veranstaltungen einsetzen.
§ 3 Nr. 7 Ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht der artgemässen Haltung dient Das Zusammenlassen von Raubtieren und Beutetieren zu Unterhaltungszwecken ist verboten. Die natürliche Fütterung (z.B. lebende Fische an Robben) kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
§ 3 Nr. 8 Handel mit kranken oder verletzten Tieren Bei Tierübernahmen und Tiertransfers zwischen Zoos muss die Transportfähigkeit und Gesundheit sichergestellt sein.
§ 3 Nr. 9 Einem Tier durch Anwendung eines technischen Gerätes elektrische Ströme zuzuführen, die erhebliche Schmerzen verursachen Elektrozäune in Zoogehegen sind nur zulässig, wenn sie dem Tierschutz nicht widersprechen und tierschutzkonform betrieben werden.
§ 3 Nr. 10 Ein Tier für eigene Tiere oder für Tiere Dritter zur Fortpflanzung zu verwenden, wenn dies zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt Zuchtentscheidungen in Zoos müssen das Wohlergehen der Elterntiere berücksichtigen.
§ 3 Nr. 11 Ein Tier an einer Veranstaltung teilnehmen zu lassen, die die Zucht oder Haltung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen fördert Relevant für Haustierpräsentationen in Streichelzoos.
§ 3 Nr. 13 Ein Tier zum Zweck der Werbung oder zur Steigerung der Einschaltquoten zu verwenden, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind Filmaufnahmen und Werbung mit Zootieren müssen tierschutzkonform erfolgen.

§ 11b Qualzucht

Ein besonderes Verbot betrifft die Qualzucht gemäss § 11b TierSchG. Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. In Zoos ist dies bei der Zuchtplanung zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf Inzuchtproblematik bei kleinen Populationen. Zuchtbuchführer und Populationsmanager der EEP-Programme achten daher auf genetische Diversität und vermeiden Verpaarungen mit hohem Inzuchtkoeffizient.

Qualzucht und Zoo-Populationen

Bei kleinen Populationen geschützter Arten in Menschenobhut kann es zu Inzuchteffekten kommen, die sich in reduzierter Fitness, Immunschwäche oder anatomischen Defekten äussern. Das EEP-System (EAZA Ex-situ Programme) dient der genetischen Steuerung und verhindert Qualzucht durch gezielte Zuchtempfehlungen auf Basis von Verwandtschaftsanalysen und Populationsmodellen.

§ 4 Töten von Tieren

Das Töten von Wirbeltieren ist grundsätzlich nur unter Betäubung erlaubt (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Die Betäubung muss so erfolgen, dass das Tier vor Beginn der Tötung in einen Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt wird. Dieser Grundsatz gilt ausnahmslos für alle Wirbeltiere, unabhängig von ihrer Grösse oder Art.

Zulässige Tötungsmethoden

Für die Tötung von Wirbeltieren sind nur tierschutzkonforme Methoden zulässig. Die Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) konkretisiert die zulässigen Betäubungs- und Tötungsverfahren:

Ausnahmen von der Betäubungspflicht

Futtertiertötung in der Praxis

Die Verfütterung lebender Wirbeltiere ist nur zulässig, wenn ein Wildtier anders nicht ernährt werden kann (§ 4a Abs. 2). Vor der Lebendverfütterung muss nachweislich versucht werden, das Tier auf tote Futtertiere umzustellen. Die Tötung von Futtertieren muss schmerzlos erfolgen (z.B. durch CO2-Begasung bei Mäusen und Ratten oder durch Genickbruch bei Küken). Viele Zoos haben eigene Futtertierzuchten mit standardisierten Tötungsverfahren. Die sachkundige Person muss den Nachweis der Sachkunde nach der TierSchlV erbringen.

§ 4a Schächtung und Lebendverfütterung

§ 4a regelt zwei Sonderfälle des Tötens von Tieren:

§ 4b Populationsmanagement in Zoos

Die Frage, ob die Tötung gesunder Zootiere zum Zweck des Populationsmanagements einen "vernünftigen Grund" im Sinne des § 1 darstellt, ist juristisch umstritten und wird von der Gesellschaft kontrovers diskutiert. Die Ansichten reichen von der Position, dass wissenschaftliches Populationsmanagement in Zuchtprogrammen einen vernünftigen Grund darstellt (so die Auffassung der EAZA), bis zur Gegenposition, dass gesunde Tiere grundsätzlich nicht getötet werden dürfen, solange eine Unterbringungsmöglichkeit besteht. Zoos sollten daher alle Alternativen prüfen (Abgabe an andere Einrichtungen, Kontrazeption, Geschlechtertrennung) und die Entscheidungsgründe sorgfältig dokumentieren.

§§ 5 und 6: Eingriffe an Tieren

§ 5 Schmerzhafte Eingriffe

Eingriffe, die mit Schmerzen verbunden sind, dürfen an Wirbeltieren grundsätzlich nur unter Betäubung vorgenommen werden (§ 5 Abs. 1). Die Betäubung muss durch einen Tierarzt oder unter tierärztlicher Anleitung durchgeführt werden. Dies betrifft in der Wildtierpflege:

Ausnahmen von der Betäubungspflicht bestehen bei geringfügigen Eingriffen, die nach Art, Umfang und betroffener Körperstelle dem eines Nadelstrichs vergleichbar sind (z.B. Blutentnahme an einer oberflächlichen Vene bei trainierten Tieren).

§ 6 Amputationsverbot

Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen eines Wirbeltieres ist grundsätzlich verboten (§ 6 Abs. 1). Dies beinhaltet auch das Kupieren von Schwänzen und Ohren, das Entfernen von Krallen und das Stutzen von Flugfedern. Ausnahmen bestehen für:

Besonders relevant für Zoos: Das Stutzen von Flugfedern (sogenanntes Kupieren der Schwungfedern) bei Vögeln in offenen Anlagen wird von Tierschützern kritisch gesehen. Viele moderne Zoos setzen stattdessen auf geschlossene Volieren oder nutzen die natürliche Flugunfähigkeit bestimmter Arten bzw. Unterarten.

Flugfähigkeit bei Ziergeflügel

Das dauerhafte Flugunfähigmachen von Vögeln durch chirurgische Eingriffe an den Flügeln ist in Deutschland tierschutzrechtlich äusserst problematisch. Die temporäre Entfernung von Schwungfedern einer Seite (einseitiges Stutzen) wird bei einigen Freiflughaltungen praktiziert, ist jedoch ebenfalls umstritten. Bevorzugt werden geschlossene Volieren oder überspannte Anlagen.

§§ 7 bis 9a: Tierversuche

Die Tierversuchsbestimmungen wurden 2013 durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/63/EU grundlegend überarbeitet. Tierversuche sind an strenge Voraussetzungen geknüpft:

§ 7 Definition und Grundsatz

Tierversuche im Sinne des Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, oder Eingriffe am Erbgut eines Tieres. Der Grundsatz lautet: Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie unerlässlich sind und der verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.

§ 7a Genehmigung und 3R-Prinzip

Jeder Tierversuch bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das 3R-Prinzip beachtet wird:

§ 8 Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren erfordert die Einschaltung einer Tierschutzkommission, die den Antrag begutachtet. Die Kommission besteht aus Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen, darunter Tierschutzvertreter.

§ 9 Durchführungsbestimmungen

§ 9 enthält detaillierte Vorschriften zur Durchführung genehmigter Tierversuche, darunter Qualifikationsanforderungen für das Personal, Dokumentationspflichten und die Pflicht zur Schmerzlinderung.

Forschung in Zoos

Zoos betreiben zunehmend nicht-invasive Verhaltensforschung. Studien, die ausschliesslich auf Beobachtung basieren und keine Eingriffe erfordern, fallen nicht unter die Tierversuchsregelungen. Sobald jedoch experimentelle Manipulationen vorgenommen werden (z.B. veränderte Umweltbedingungen zu Forschungszwecken), kann eine Genehmigungspflicht bestehen. Nicht-invasive Probennahmen (Kotproben, ausgefallene Federn) sind in der Regel genehmigungsfrei.

§§ 10 bis 10a: Versuchstierhaltung und Meldepflichten

§ 10 regelt die Haltung und Zucht von Tieren zu Versuchszwecken. Einrichtungen, die Tiere zu Versuchszwecken halten oder züchten, benötigen eine gesonderte Erlaubnis. § 10a verpflichtet zur Meldung von Tierversuchen an die zuständige Behörde. Für Zoos sind diese Regelungen relevant, wenn:

Jeder Zoo, der Forschung betreibt, muss einen Tierschutzbeauftragten nach § 10b bestellen, der die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften überwacht und als Ansprechpartner für die Behörden fungiert.

§ 11 Erlaubnispflicht

§ 11 TierSchG ist für Zoos und zoologische Einrichtungen von herausragender Bedeutung. Er regelt, welche Tätigkeiten einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Veterinärbehörde (Veterinäramt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt) erteilt und kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten (vollständiger Katalog)

Nr. Tätigkeit Beispiel in der Praxis
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Tiere für andere halten oder für andere Tiere in einem Tierheim betreuen Pensionsbetriebe, Tierpensionen
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Halten von Tieren in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden Jeder Zoo, Tierpark, Wildpark, Vogelpark, Aquarium, Schmetterlingshaus benötigt diese Erlaubnis
§ 11 Abs. 1 Nr. 2a Halten von Tieren in einer Auffangstation Auffangstationen für Wildtiere, Reptilienauffangstationen
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Gewerbsmässiger Handel mit Wirbeltieren, ausser landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild Zoofachhandel, Tierhandlungen, aber auch Tierabgaben im Zoo gegen Entgelt
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Gewerbsmässiges Zurschaustellen von Tieren oder Zurverfügungstellen für Film, Fernsehen oder vergleichbare Zwecke Tiershows, Wanderzoos, mobile Ausstellungen, Filmtieragenturen
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 Gewerbsmässiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge Schädlingsbekämpfungsunternehmen
§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken Nicht zoorelevant
§ 11 Abs. 1 Nr. 7 Einrichtungen, in denen Schlachttiere gehalten werden Kann bei Zoo-Schlachthäusern für Futtertiere relevant sein
§ 11 Abs. 1 Nr. 8 Gewerbsmässiges Züchten oder Halten von Wirbeltieren, ausser landwirtschaftlicher Nutztiere und Gehegewild Zuchtprogramme in Zoos, gewerbliche Reptilienzucht, Vogelzucht

Voraussetzungen für die Erlaubnis

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (§ 11 Abs. 2):

Widerruf der Erlaubnis

Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen wiederholt oder schwerwiegend verstossen wird, oder Auflagen nicht eingehalten werden. Der Widerruf führt zur Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit und kann die Schliessung einer Einrichtung zur Folge haben. Gegen den Widerruf kann Widerspruch eingelegt und Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch bei Gefahr im Verzug angeordnet werden.

§ 15 Tierschutzbeauftragte

Wer Tierversuche durchführt, hat einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen. Der Tierschutzbeauftragte hat die Aufgabe:

In grösseren Zoos mit eigenen Forschungsabteilungen ist die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten Pflicht. Darüber hinaus haben viele Zoos freiwillig einen Tierschutzbeauftragten oder ein Tierschutzgremium (Animal Welfare Committee) eingerichtet, das alle Haltungs- und Managemententscheidungen unter Tierschutzgesichtspunkten bewertet.

§ 16 Zuständige Behörden und Kontrollen

Die Durchführung des Tierschutzgesetzes obliegt den Ländern (Art. 83 GG, Ländervollzug). Zuständig sind in der Regel die Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (Veterinäramt). Die Oberaufsicht liegt bei den Landesministerien für Landwirtschaft oder Verbraucherschutz.

Behördenstruktur

Ebene Behörde Aufgaben
Bund Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Gesetzgebung, Erlass von Rechtsverordnungen, Haltungsgutachten
Bund Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) Wissenschaftliche Beratung, Tierschutzforschung
Land Landesministerium Oberaufsicht, Landesverordnungen, Erlasse
Land Regierungspräsidium / Landesverwaltungsamt Mittlere Aufsichtsbehörde, Widerspruchsbehörde
Kreis Veterinäramt (Kreisveterinärbehörde) Erteilung und Widerruf von Erlaubnissen nach § 11, Kontrollen, Anordnungen, Tierschutzüberwachung

Befugnisse der Behörden (§ 16 Abs. 3)

Die zuständige Behörde hat weitreichende Befugnisse zur Durchsetzung des Tierschutzrechts:

§ 16a Anordnungen der Behörde

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Vielzahl von Anordnungen treffen:

Kontrollen in Zoos

Zoos werden regelmässig durch die zuständige Veterinärbehörde kontrolliert. Die Kontrollhäufigkeit variiert je nach Bundesland und Einrichtung, beträgt aber mindestens einmal jährlich bei grösseren Zoos. Daneben finden anlassbezogene Kontrollen statt, etwa nach Beschwerden, Unfällen oder medialen Berichten. Die Kontrollen umfassen die Haltungsbedingungen, die Dokumentation (Tierbestandsbuch, Futterpläne, Veterinärakten), den Gesundheitszustand der Tiere, die Einhaltung der Erlaubnisauflagen, die Sicherheitseinrichtungen und die Qualifikation des Personals. Ergebnisse werden in einem Kontrollprotokoll festgehalten.

§§ 17 und 18: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Straftaten

§ 17 enthält die Straftatbestände des Tierschutzgesetzes. Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall oder bei besonderer Schwere können auch höhere Strafen verhängt werden.

Tatbestand Beschreibung Strafmass Beispiel aus der Praxis
§ 17 Nr. 1 Ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Tötung von Zootieren ohne veterinärärztliche oder populationsbiologische Begründung
§ 17 Nr. 2a Einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Absichtliche Misshandlung von Tieren durch Pfleger
§ 17 Nr. 2b Einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Dauerhafte Haltung unter tierschutzwidrigen Bedingungen, z.B. massiv zu kleine Gehege über längeren Zeitraum

Als Nebenstrafe kann das Gericht ein Tierhaltungsverbot (§ 20) aussprechen. Die Verurteilung wegen einer Straftat nach § 17 wird im Führungszeugnis eingetragen und kann zum Widerruf der Erlaubnis nach § 11 führen.

§ 20 Tierhaltungsverbot

Wird jemand wegen einer Straftat nach § 17 verurteilt, kann das Gericht ihm für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren verbieten, Tiere zu halten, zu betreuen oder zu handeln. Bei wiederholter Verurteilung kann das Verbot auch dauerhaft ausgesprochen werden. Wer gegen ein Tierhaltungsverbot verstösst, macht sich erneut strafbar (§ 20 Abs. 3).

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 enthält einen umfangreichen Katalog von Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des TierSchG verstösst. Die wichtigsten Ordnungswidrigkeiten im Kontext der Wildtierpflege:

Die Geldbusse kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 18 Abs. 4). Bei besonders schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten, die vorsätzlich und unter grober Verletzung der Pflichten begangen werden, kann die Behörde prüfen, ob der Tatbestand einer Straftat nach § 17 erfüllt ist.

Persönliche Haftung von Tierpflegern

Tierpfleger können sowohl strafrechtlich als auch ordnungswidrigkeitenrechtlich persönlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie schuldhaft gegen das Tierschutzgesetz verstossen. Dies gilt auch für Fahrlässigkeit, etwa wenn Tiere durch mangelnde Pflege, Aufmerksamkeit oder fehlende Reaktion auf erkennbare Krankheitsanzeichen zu Schaden kommen. Eine sorgfältige Dokumentation, die konsequente Einhaltung der betrieblichen Anweisungen und die umgehende Meldung von Auffälligkeiten an Vorgesetzte und Tierärzte sind daher nicht nur fachlich, sondern auch rechtlich unbedingt erforderlich. Im Zweifelsfall sollte immer der Tierarzt konsultiert werden.

Bezug zur Wildtierpflege in Zoos

Das Tierschutzgesetz ist für Zootierpfleger in nahezu allen Bereichen des täglichen Arbeitens relevant. Die Einhaltung der Vorschriften ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch berufsethischer Grundsatz.

Alltägliche Relevanz

Verordnungen auf Grundlage des TierSchG

Das Tierschutzgesetz wird durch zahlreiche Rechtsverordnungen konkretisiert, die für Zoos in unterschiedlichem Masse relevant sind:

Verordnung Regelungsinhalt Relevanz für Zoos
Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchHuV) Haltungsanforderungen für Hunde Relevant bei Haltung von Wölfen und anderen Caniden in Anlehnung
Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchNutztV) Haltungsanforderungen für Nutztiere Relevant für Streichelzoos, Bauernhofbereiche und Haustierrassen
Tierschutz-Transportverordnung Anforderungen an Tiertransporte Unmittelbar relevant für alle Tiertransporte zwischen Zoos
Tierschutz-Versuchstierverordnung Haltung und Verwendung von Versuchstieren Relevant bei Forschungsprojekten im Zoo
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) Betäubung und Tötung von Tieren Relevant für die Futtertiertötung und Euthanasie
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierSchG Auslegungshinweise für Behörden Bestimmt, wie die Behörden die Gesetze auslegen

Exkurs: Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchHuV)

Die Tierschutzverordnung (TSchV, .1) wurde am 2. Mai 2001 erlassen und zuletzt am 1. Januar 2022 novelliert. Sie enthält Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden, die als Referenz auch für die Haltung verwandter Caniden in Zoos herangezogen werden kann:

Exkurs: Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchNutztV)

Die Tierschutzverordnung (TSchV, .1) regelt die Haltung von Kälbern, Schweinen, Legehennen, Mastgeflügel und Kaninchen. Für Zoos ist sie relevant bei der Haltung von Haustierrassen in Streichelzoos und Bauernhofbereichen. Wichtige Anforderungen umfassen:

Quellen und weiterführende Informationen

Tierschutzgesetz (TierSchG, ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828). Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/tierschg

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20a. Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/gg/art_20a.html

Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001, zuletzt geändert am 1. Januar 2022. Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/tierschhundv

Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchNutztV) in der Fassung vom 22. August 2006, zuletzt geändert am 29. Januar 2021. Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/tierschnutztv

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012. Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013

Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu

Hirt, A., Maisack, C. & Moritz, J. (2023): Tierschutzgesetz. Kommentar. 4. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München.

Lorz, A. & Metzger, E. (2019): Tierschutzgesetz. Kommentar. 7. Auflage. C.H. Beck, München.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): Tierschutzrecht. Verfügbar unter: bmel.de/tierschutz

Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT): Stellungnahmen und Kommentare. Verfügbar unter: djgt.de

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