Tierschutzgesetz (TierSchG, )
Das Tierschutzgesetz ist die zentrale bundesgesetzliche Grundlage für den Schutz von Tieren in Deutschland. Es wurde erstmals 1972 verabschiedet und seither mehrfach novelliert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828). Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert. Für die Wildtierpflege in Zoos, Tierparks und Auffangstationen bildet das TierSchG den umfassenden rechtlichen Rahmen für sämtliche Haltungs-, Pflege- und Managemententscheidungen. Das Gesetz gliedert sich in dreizehn Abschnitte und umfasst insgesamt 21 Paragraphen, wobei zahlreiche Unterparagraphen die Regelungen konkretisieren.
Verfassungsrang des Tierschutzes
Seit der Grundgesetzänderung 2002 lautet Art. 20a GG: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmässigen Ordnung." Damit hat der Tierschutz Verfassungsrang und kann in der Abwägung gegen andere Grundrechte, etwa die Religionsfreiheit (Art. 4 GG), die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), durchgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Tierschutz ein eigenständiges Schutzgut ist, das in der Abwägung mit Grundrechten nicht per se zurücktreten muss.
Historische Entwicklung
Das erste Tierschutzgesetz in Deutschland trat am 24. November 1933 in Kraft und war eines der ersten umfassenden Tierschutzgesetze weltweit. Das Gesetz von 1972 ersetzte diese Fassung durch eine zeitgemässe Neuregelung. Bedeutende Novellen folgten 1986 (Verschärfung der Tierversuchsbestimmungen), 1998 (Verbot der Legebatterie), 2006 (Neufassung) und 2013 (Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU). Die Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel im Grundgesetz im Jahr 2002 war ein historischer Meilenstein, der dem Gesetzgeber einen stärkeren Schutzauftrag verleiht.
Aufbau des Gesetzes
| Abschnitt | Paragraphen | Regelungsinhalt |
|---|---|---|
| 1. Abschnitt | § 1 | Grundsatz und Zweck des Gesetzes |
| 2. Abschnitt | §§ 2 bis 3 | Tierhaltung und Verbote |
| 3. Abschnitt | §§ 4 bis 4b | Töten von Tieren |
| 4. Abschnitt | §§ 5 bis 6 | Eingriffe an Tieren |
| 5. Abschnitt | §§ 7 bis 9a | Tierversuche |
| 6. Abschnitt | §§ 10 bis 10a | Tierhaltung zu Versuchszwecken, Meldepflichten |
| 7. Abschnitt | § 11 | Zucht, Halten, Handel und Zurschaustellen von Tieren |
| 8. Abschnitt | § 11b | Qualzucht |
| 9. Abschnitt | §§ 12 bis 14 | Verbringungs- und Einfuhrverbote, Ermächtigungen |
| 10. Abschnitt | § 15 | Tierschutzbeauftragte |
| 11. Abschnitt | §§ 16 bis 16a | Zuständige Behörden und Kontrollen |
| 12. Abschnitt | §§ 17 bis 20 | Straf- und Bussgeldvorschriften |
| 13. Abschnitt | § 21 | Schluss- und Übergangsvorschriften |
§ 1 Zweck und Grundsatz
Der Paragraph 1 formuliert den ethischen Grundsatz des gesamten Gesetzes:
"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."
Dieser Paragraph etabliert zwei zentrale Prinzipien, die das gesamte Tierschutzrecht durchziehen:
- Mitgeschöpflichkeit: Tiere werden als Mitgeschöpfe anerkannt, was eine ethische Verantwortung des Menschen begründet. Dieser Begriff geht über die zivilrechtliche Einordnung von Tieren als Sachen (§ 90a BGB: "Tiere sind keine Sachen") hinaus und betont die moralische Dimension der Mensch-Tier-Beziehung. Im Zoobetrieb bedeutet dies, dass jedes Tier einen Eigenwert hat und nicht nur als Ausstellungsobjekt betrachtet werden darf.
- Vernünftiger Grund: Jeder Eingriff in das Wohlbefinden eines Tieres muss durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt sein. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass ein vernünftiger Grund dann vorliegt, wenn das verfolgte Ziel als billigenswert anerkannt werden kann und wenn es keine tierschonendere Alternative gibt. In der Wildtierpflege bedeutet dies, dass alle Massnahmen, vom Fang zur veterinärärztlichen Untersuchung bis zur Populationskontrolle, fachlich begründet sein müssen.
Für Wildtierpfleger in Zoos bedeutet dies konkret: Jede Haltungsentscheidung, jeder medizinische Eingriff und jede Managementmassnahme muss dem Grundsatz der Leidensvermeidung genügen. Dies umfasst auch die grundlegende Frage, ob die Haltung einer bestimmten Art unter den gegebenen Bedingungen überhaupt vertretbar ist. So ist beispielsweise die Haltung von Delphinen in Betonbecken oder von Eisbären in kleinen Gehegen ohne Kühlmöglichkeit zunehmend in der gesellschaftlichen und juristischen Diskussion, weil die Frage nach dem "vernünftigen Grund" für das damit verbundene Leiden nicht zweifelsfrei bejaht werden kann.
Abgrenzung: Vernünftiger Grund
Die Fütterung von Raubtieren mit getöteten Futtertieren ist ein vernünftiger Grund, da sie der artgemässen Ernährung dient. Die Euthanasie eines unheilbar kranken Tieres zur Leidverkürzung ist ebenfalls ein vernünftiger Grund. Dagegen ist das Töten gesunder Zootiere allein aus Platzgründen juristisch umstritten. Hier müssen Zoos nachweisen, dass keine Alternativunterbringung möglich war und das Populationsmanagement es erfordert.
§ 2 Tierhaltung
Paragraph 2 regelt die grundlegenden Pflichten jedes Tierhalters und ist die zentrale Norm für die tägliche Arbeit von Zootierpflegern. Der Wortlaut lautet:
"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemässer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."
§ 2 Nr. 1: Artgemässe Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung
Die Ernährung muss den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Art entsprechen. Bei Wildtieren in Zoos bedeutet dies:
- Anpassung an die natürliche Diät: Carnivoren benötigen Fleisch in ausreichender Menge und Qualität, Herbivoren abwechslungsreiches Rauhfutter, Omnivoren eine ausgewogene Mischkost, und Insektivoren eine regelmässige Versorgung mit Lebendfutter oder hochwertigen Insektenpräparaten
- Berücksichtigung saisonaler Schwankungen im Futterbedarf, etwa erhöhter Energiebedarf im Winter bei Freilandhaltung oder reduzierter Bedarf während der Winterruhe
- Ergänzung durch Vitamine und Mineralstoffe bei Bedarf, insbesondere Vitamin D3 bei Tieren ohne ausreichenden Zugang zu UV-B-Strahlung und Calcium bei Reptilien
- Angemessene Futterpräsentation durch Enrichment: Futter soll nicht nur in Näpfen gereicht werden, sondern durch Verstecken, Verteilen oder spezielle Futterspielzeuge das Nahrungssuchverhalten stimulieren
- Berücksichtigung individueller Bedürfnisse bei trächtigen Tieren, Jungtieren, alten Tieren oder Tieren mit Erkrankungen
- Frisches Trinkwasser muss jederzeit zur Verfügung stehen
§ 2 Nr. 2: Artgemässe Bewegung
Die Unterbringung muss dem arttypischen Verhaltensrepertoire Rechnung tragen. Die Bewegungsmöglichkeiten dürfen nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen. Im Einzelnen umfasst dies:
- Ausreichende Gehegegrössen gemäss den Mindestanforderungen der Haltungsgutachten des BMEL
- Strukturierung des Geheges mit Klettermöglichkeiten, Rückzugsbereichen, Wasserstellen und verschiedenen Bodensubstraten
- Angemessene Klimatisierung in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Beleuchtung, entsprechend den Herkunftshabitaten der Tiere
- Soziale Haltung bei Arten mit natürlichem Sozialverhalten: Primaten, Elefanten, Wölfe und viele weitere Arten dürfen nicht einzeln gehalten werden
- Einzelhaltung bei solitär lebenden Arten wie Leoparden oder Orang-Utan-Männchen
- Beschäftigungsmöglichkeiten (Enrichment) zur Vermeidung von Verhaltensstörungen wie Stereotypien
Stereotypien, also sich ständig wiederholende, funktionslose Bewegungsmuster wie das Hin- und Herlaufen von Raubkatzen oder das Kopfnicken bei Elefanten, gelten als Indikator für mangelhafte Haltungsbedingungen und können als Verstoss gegen § 2 gewertet werden.
§ 2 Nr. 3: Sachkundepflicht
Jede Person, die ein Tier hält oder betreut, muss über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Für Zootierpfleger wird diese Sachkunde durch die dreijährige Ausbildung zum Tierpfleger (Fachrichtung Zoo) erworben. Die Ausbildung vermittelt Kenntnisse in Tierbiologie, Fütterungslehre, Ethologie, Gehegebau, Tiergesundheit, Zucht und den relevanten Rechtsvorschriften.
Praxisrelevanz für Zootierpfleger
§ 2 Nr. 3 verpflichtet jeden Pfleger persönlich, über die nötigen Fachkenntnisse zu verfügen. Auch nach der Ausbildung besteht die Pflicht zur fortlaufenden Weiterbildung. Fehlende Sachkunde kann als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 geahndet werden. Die Verwendung von Standardarbeitsanweisungen (SOPs), die Teilnahme an Fortbildungen und der regelmässige Erfahrungsaustausch mit Kollegen sind daher unerlässlich.
§ 2a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 2a ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, durch Rechtsverordnungen die Anforderungen an die Haltung von Tieren näher zu bestimmen. Auf dieser Grundlage wurden wichtige Verordnungen erlassen, darunter die Tierschutzverordnung (TSchV, .1) und die Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1). Für Wildtiere in Zoos gibt es bislang keine solche Rechtsverordnung, weshalb die Haltungsgutachten des BMEL als Orientierungsmassstab dienen.
§ 3 Verbote
Paragraph 3 enthält einen umfangreichen Katalog konkreter Verbote, die auch in der Zootierhaltung relevant sind. Der Verbotskatalog umfasst insgesamt 13 Nummern:
| Verbot | Inhalt | Relevanz Wildtierpflege |
|---|---|---|
| § 3 Nr. 1 | Überfordern eines Tieres bei Ausbildung oder Abrichtung, einschliesslich der Heranziehung zu einer Leistung, der es nicht gewachsen ist | Training und Konditionierung im Zoo dürfen Tiere physisch und psychisch nicht überfordern. Trainingseinheiten müssen an die individuelle Belastbarkeit angepasst werden. |
| § 3 Nr. 1a | An einem Tier bei der Ausbildung oder bei der Abrichtung Mittel oder Geräte zu verwenden, die erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen | Medizinisches Training (Medical Training) und Tiershow-Training müssen ausschliesslich auf positiver Verstärkung basieren. Stachelhalsbänder, Elektroschockgeräte und ähnliche Zwangsmittel sind verboten. |
| § 3 Nr. 1b | An einem Tier Leistungen herbeizuführen oder zu steigern durch die Anwendung von Substanzen (Doping) | Die Verabreichung von Substanzen zur Leistungssteigerung ist verboten. Arzneimittel dürfen nur zu therapeutischen Zwecken und auf tierärztliche Anweisung verabreicht werden. |
| § 3 Nr. 2 | Ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes Tier, dessen Unterbringung eine sachgerechte Pflege erfordert, auszusetzen oder es zurückzulassen | Verbot, hilfsbedürftige Tiere sich selbst zu überlassen. Auch Wildtiere in Auffangstationen sind betroffen. |
| § 3 Nr. 3 | Ein im Haus oder sonst in Gewahrsam gehaltenes Tier auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen | Zootiere dürfen nicht ausgesetzt werden, auch nicht unter dem Vorwand der "Auswilderung", wenn die Voraussetzungen dafür fehlen. |
| § 3 Nr. 4 | Ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art auszusetzen, das nicht in der Lage ist, sich selbst zu erhalten | Auswilderungsprojekte erfordern den Nachweis der Überlebensfähigkeit. Handaufgezogene Tiere ohne natürliche Verhaltensweisen dürfen nicht einfach freigelassen werden. |
| § 3 Nr. 5 | Ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind | Jegliches Training in Zoos muss tierschutzkonform gestaltet sein. |
| § 3 Nr. 6 | Ein Tier als Preis oder Belohnung bei Wettbewerben auszuloben | Zoos dürfen Tiere nicht als Gewinne bei Veranstaltungen einsetzen. |
| § 3 Nr. 7 | Ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht der artgemässen Haltung dient | Das Zusammenlassen von Raubtieren und Beutetieren zu Unterhaltungszwecken ist verboten. Die natürliche Fütterung (z.B. lebende Fische an Robben) kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. |
| § 3 Nr. 8 | Handel mit kranken oder verletzten Tieren | Bei Tierübernahmen und Tiertransfers zwischen Zoos muss die Transportfähigkeit und Gesundheit sichergestellt sein. |
| § 3 Nr. 9 | Einem Tier durch Anwendung eines technischen Gerätes elektrische Ströme zuzuführen, die erhebliche Schmerzen verursachen | Elektrozäune in Zoogehegen sind nur zulässig, wenn sie dem Tierschutz nicht widersprechen und tierschutzkonform betrieben werden. |
| § 3 Nr. 10 | Ein Tier für eigene Tiere oder für Tiere Dritter zur Fortpflanzung zu verwenden, wenn dies zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt | Zuchtentscheidungen in Zoos müssen das Wohlergehen der Elterntiere berücksichtigen. |
| § 3 Nr. 11 | Ein Tier an einer Veranstaltung teilnehmen zu lassen, die die Zucht oder Haltung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen fördert | Relevant für Haustierpräsentationen in Streichelzoos. |
| § 3 Nr. 13 | Ein Tier zum Zweck der Werbung oder zur Steigerung der Einschaltquoten zu verwenden, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind | Filmaufnahmen und Werbung mit Zootieren müssen tierschutzkonform erfolgen. |
§ 11b Qualzucht
Ein besonderes Verbot betrifft die Qualzucht gemäss § 11b TierSchG. Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. In Zoos ist dies bei der Zuchtplanung zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf Inzuchtproblematik bei kleinen Populationen. Zuchtbuchführer und Populationsmanager der EEP-Programme achten daher auf genetische Diversität und vermeiden Verpaarungen mit hohem Inzuchtkoeffizient.
Qualzucht und Zoo-Populationen
Bei kleinen Populationen geschützter Arten in Menschenobhut kann es zu Inzuchteffekten kommen, die sich in reduzierter Fitness, Immunschwäche oder anatomischen Defekten äussern. Das EEP-System (EAZA Ex-situ Programme) dient der genetischen Steuerung und verhindert Qualzucht durch gezielte Zuchtempfehlungen auf Basis von Verwandtschaftsanalysen und Populationsmodellen.
§ 4 Töten von Tieren
Das Töten von Wirbeltieren ist grundsätzlich nur unter Betäubung erlaubt (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Die Betäubung muss so erfolgen, dass das Tier vor Beginn der Tötung in einen Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt wird. Dieser Grundsatz gilt ausnahmslos für alle Wirbeltiere, unabhängig von ihrer Grösse oder Art.
Zulässige Tötungsmethoden
Für die Tötung von Wirbeltieren sind nur tierschutzkonforme Methoden zulässig. Die Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) konkretisiert die zulässigen Betäubungs- und Tötungsverfahren:
- Bolzenschuss: Für Grosstiere (Huftiere, Grosskatzen), durchgeführt durch den Tierarzt oder sachkundige Person
- Kugelschuss (Freigeschoss): Für Grosstiere in Gehegen, wenn ein Fang nicht möglich oder nicht zumutbar ist
- Injektion: Intravenöse Injektion eines Barbiturates (z.B. Pentobarbital) durch den Tierarzt, Standardmethode in der Zootierhaltung
- CO2-Begasung: Für Kleintiere wie Nager und Küken als Futtertiere
- Genickbruch: Für Kleintiere unter einem bestimmten Körpergewicht
Ausnahmen von der Betäubungspflicht
- Nottötung: Wenn die Betäubung im Einzelfall nicht möglich ist und das Tier schwer leidet, ist eine sofortige Tötung ohne vorherige Betäubung zulässig, wenn die Tötungsmethode selbst schnell zur Bewusstlosigkeit führt
- Schädlingsbekämpfung: Im Rahmen der allgemeinen Schädlingsbekämpfung unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei der Bekämpfung von Ratten in Futterhäusern
- Futtertiere: Tötung von Futtertieren für Wildtiere unter Beachtung des Tierschutzes. Die Tötung muss sachkundig und schmerzlos erfolgen.
- Jagdausübung: Im Rahmen der waidgerechten Jagd (für Zoos relevant bei der Reduktion überzähliger Huftiere in Wildgehegen)
Futtertiertötung in der Praxis
Die Verfütterung lebender Wirbeltiere ist nur zulässig, wenn ein Wildtier anders nicht ernährt werden kann (§ 4a Abs. 2). Vor der Lebendverfütterung muss nachweislich versucht werden, das Tier auf tote Futtertiere umzustellen. Die Tötung von Futtertieren muss schmerzlos erfolgen (z.B. durch CO2-Begasung bei Mäusen und Ratten oder durch Genickbruch bei Küken). Viele Zoos haben eigene Futtertierzuchten mit standardisierten Tötungsverfahren. Die sachkundige Person muss den Nachweis der Sachkunde nach der TierSchlV erbringen.
§ 4a Schächtung und Lebendverfütterung
§ 4a regelt zwei Sonderfälle des Tötens von Tieren:
- Schächtung (Abs. 1): Das betäubungslose Schlachten ist grundsätzlich verboten. Es kann nur ausnahmsweise genehmigt werden, wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft das Schlachten ohne Betäubung vorschreiben. Für Zoos ohne direkte Relevanz.
- Lebendverfütterung (Abs. 2): Die Verfütterung lebender Wirbeltiere an andere Tiere ist nur zulässig, wenn die Ernährung des Futterempfängers auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Dies betrifft insbesondere Schlangen, die teilweise erst durch die Bewegung des Beutetieres zum Fressen stimuliert werden. Vor der Lebendverfütterung muss dokumentiert werden, dass Versuche mit toten Futtertieren erfolglos waren.
§ 4b Populationsmanagement in Zoos
Die Frage, ob die Tötung gesunder Zootiere zum Zweck des Populationsmanagements einen "vernünftigen Grund" im Sinne des § 1 darstellt, ist juristisch umstritten und wird von der Gesellschaft kontrovers diskutiert. Die Ansichten reichen von der Position, dass wissenschaftliches Populationsmanagement in Zuchtprogrammen einen vernünftigen Grund darstellt (so die Auffassung der EAZA), bis zur Gegenposition, dass gesunde Tiere grundsätzlich nicht getötet werden dürfen, solange eine Unterbringungsmöglichkeit besteht. Zoos sollten daher alle Alternativen prüfen (Abgabe an andere Einrichtungen, Kontrazeption, Geschlechtertrennung) und die Entscheidungsgründe sorgfältig dokumentieren.
§§ 5 und 6: Eingriffe an Tieren
§ 5 Schmerzhafte Eingriffe
Eingriffe, die mit Schmerzen verbunden sind, dürfen an Wirbeltieren grundsätzlich nur unter Betäubung vorgenommen werden (§ 5 Abs. 1). Die Betäubung muss durch einen Tierarzt oder unter tierärztlicher Anleitung durchgeführt werden. Dies betrifft in der Wildtierpflege:
- Chirurgische Eingriffe jeder Art, die ausschliesslich durch Tierärzte vorgenommen werden dürfen
- Kennzeichnung durch Transponder (Mikrochip-Implantation nach ISO 11784/11785)
- Hufpflege, Klauenpflege und Zahnbehandlungen, soweit sie schmerzhaft sind
- Blutentnahmen und Probennahmen (bei Narkose oder mittels Medical Training)
- Enthornung, soweit veterinärärztlich indiziert
- Kastration und Sterilisation zur Populationskontrolle
Ausnahmen von der Betäubungspflicht bestehen bei geringfügigen Eingriffen, die nach Art, Umfang und betroffener Körperstelle dem eines Nadelstrichs vergleichbar sind (z.B. Blutentnahme an einer oberflächlichen Vene bei trainierten Tieren).
§ 6 Amputationsverbot
Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen eines Wirbeltieres ist grundsätzlich verboten (§ 6 Abs. 1). Dies beinhaltet auch das Kupieren von Schwänzen und Ohren, das Entfernen von Krallen und das Stutzen von Flugfedern. Ausnahmen bestehen für:
- Tierärztlich gebotene Eingriffe: Etwa Amputationen nach Verletzungen, Tumoroperationen oder Kastrationen zur Populationssteuerung in Zoos
- Kennzeichnungsmassnahmen: Sofern gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Ohrmarken bei bestimmten Nutztieren in Streichelzoos)
- Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung: Kastration und Vasektomie bei Zootieren als Massnahme des Populationsmanagements
Besonders relevant für Zoos: Das Stutzen von Flugfedern (sogenanntes Kupieren der Schwungfedern) bei Vögeln in offenen Anlagen wird von Tierschützern kritisch gesehen. Viele moderne Zoos setzen stattdessen auf geschlossene Volieren oder nutzen die natürliche Flugunfähigkeit bestimmter Arten bzw. Unterarten.
Flugfähigkeit bei Ziergeflügel
Das dauerhafte Flugunfähigmachen von Vögeln durch chirurgische Eingriffe an den Flügeln ist in Deutschland tierschutzrechtlich äusserst problematisch. Die temporäre Entfernung von Schwungfedern einer Seite (einseitiges Stutzen) wird bei einigen Freiflughaltungen praktiziert, ist jedoch ebenfalls umstritten. Bevorzugt werden geschlossene Volieren oder überspannte Anlagen.
§§ 7 bis 9a: Tierversuche
Die Tierversuchsbestimmungen wurden 2013 durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/63/EU grundlegend überarbeitet. Tierversuche sind an strenge Voraussetzungen geknüpft:
§ 7 Definition und Grundsatz
Tierversuche im Sinne des Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, oder Eingriffe am Erbgut eines Tieres. Der Grundsatz lautet: Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie unerlässlich sind und der verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
§ 7a Genehmigung und 3R-Prinzip
Jeder Tierversuch bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das 3R-Prinzip beachtet wird:
- Replacement (Vermeidung): Nachweis, dass keine Alternativmethoden verfügbar sind
- Reduction (Verringerung): Die Zahl der verwendeten Tiere ist auf das notwendige Minimum beschränkt
- Refinement (Verbesserung): Schmerzen und Leiden werden auf das unerlässliche Mass begrenzt
§ 8 Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren erfordert die Einschaltung einer Tierschutzkommission, die den Antrag begutachtet. Die Kommission besteht aus Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen, darunter Tierschutzvertreter.
§ 9 Durchführungsbestimmungen
§ 9 enthält detaillierte Vorschriften zur Durchführung genehmigter Tierversuche, darunter Qualifikationsanforderungen für das Personal, Dokumentationspflichten und die Pflicht zur Schmerzlinderung.
Forschung in Zoos
Zoos betreiben zunehmend nicht-invasive Verhaltensforschung. Studien, die ausschliesslich auf Beobachtung basieren und keine Eingriffe erfordern, fallen nicht unter die Tierversuchsregelungen. Sobald jedoch experimentelle Manipulationen vorgenommen werden (z.B. veränderte Umweltbedingungen zu Forschungszwecken), kann eine Genehmigungspflicht bestehen. Nicht-invasive Probennahmen (Kotproben, ausgefallene Federn) sind in der Regel genehmigungsfrei.
§§ 10 bis 10a: Versuchstierhaltung und Meldepflichten
§ 10 regelt die Haltung und Zucht von Tieren zu Versuchszwecken. Einrichtungen, die Tiere zu Versuchszwecken halten oder züchten, benötigen eine gesonderte Erlaubnis. § 10a verpflichtet zur Meldung von Tierversuchen an die zuständige Behörde. Für Zoos sind diese Regelungen relevant, wenn:
- Kooperationen mit Universitäten oder Forschungseinrichtungen bestehen, in deren Rahmen an Zootieren geforscht wird
- Eigene Forschungsprojekte mit invasiven Methoden durchgeführt werden (z.B. Blutentnahmen für Reproduktionsforschung)
- Tiere für Forschungszwecke an andere Einrichtungen abgegeben werden
- Genomanalysen oder genetische Untersuchungen durchgeführt werden, die Eingriffe erfordern
Jeder Zoo, der Forschung betreibt, muss einen Tierschutzbeauftragten nach § 10b bestellen, der die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften überwacht und als Ansprechpartner für die Behörden fungiert.
§ 11 Erlaubnispflicht
§ 11 TierSchG ist für Zoos und zoologische Einrichtungen von herausragender Bedeutung. Er regelt, welche Tätigkeiten einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Veterinärbehörde (Veterinäramt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt) erteilt und kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten (vollständiger Katalog)
| Nr. | Tätigkeit | Beispiel in der Praxis |
|---|---|---|
| § 11 Abs. 1 Nr. 1 | Tiere für andere halten oder für andere Tiere in einem Tierheim betreuen | Pensionsbetriebe, Tierpensionen |
| § 11 Abs. 1 Nr. 2 | Halten von Tieren in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden | Jeder Zoo, Tierpark, Wildpark, Vogelpark, Aquarium, Schmetterlingshaus benötigt diese Erlaubnis |
| § 11 Abs. 1 Nr. 2a | Halten von Tieren in einer Auffangstation | Auffangstationen für Wildtiere, Reptilienauffangstationen |
| § 11 Abs. 1 Nr. 3 | Gewerbsmässiger Handel mit Wirbeltieren, ausser landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild | Zoofachhandel, Tierhandlungen, aber auch Tierabgaben im Zoo gegen Entgelt |
| § 11 Abs. 1 Nr. 4 | Gewerbsmässiges Zurschaustellen von Tieren oder Zurverfügungstellen für Film, Fernsehen oder vergleichbare Zwecke | Tiershows, Wanderzoos, mobile Ausstellungen, Filmtieragenturen |
| § 11 Abs. 1 Nr. 5 | Gewerbsmässiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge | Schädlingsbekämpfungsunternehmen |
| § 11 Abs. 1 Nr. 6 | Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken | Nicht zoorelevant |
| § 11 Abs. 1 Nr. 7 | Einrichtungen, in denen Schlachttiere gehalten werden | Kann bei Zoo-Schlachthäusern für Futtertiere relevant sein |
| § 11 Abs. 1 Nr. 8 | Gewerbsmässiges Züchten oder Halten von Wirbeltieren, ausser landwirtschaftlicher Nutztiere und Gehegewild | Zuchtprogramme in Zoos, gewerbliche Reptilienzucht, Vogelzucht |
Voraussetzungen für die Erlaubnis
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (§ 11 Abs. 2):
- Sachkunde: Die verantwortliche Person muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Als Sachkundenachweis gelten unter anderem: eine abgeschlossene Ausbildung als Tierpfleger (Fachrichtung Zoo), ein abgeschlossenes Studium der Tiermedizin oder Biologie, oder eine gleichwertige Qualifikation. Die Sachkunde kann auch durch eine Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
- Zuverlässigkeit: Die verantwortliche Person darf keine einschlägigen Vorstrafen haben, insbesondere keine Verurteilung wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz. Auch ein Eintrag im Gewerbezentralregister wegen gewerberechtlicher Verstösse kann die Zuverlässigkeit in Frage stellen.
- Geeignete Räumlichkeiten und Anlagen: Die Haltungseinrichtungen müssen den Anforderungen der Haltungsgutachten und des § 2 TierSchG entsprechen. Die Behörde prüft Gehegegrössen, Einrichtung, Sicherheit und Klimatisierung.
- Ausreichendes Betreuungspersonal: Es muss genügend sachkundiges Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemässe Pflege und Betreuung der Tiere sicherzustellen. Die Behörde kann einen bestimmten Personalschlüssel vorschreiben.
Widerruf der Erlaubnis
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen wiederholt oder schwerwiegend verstossen wird, oder Auflagen nicht eingehalten werden. Der Widerruf führt zur Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit und kann die Schliessung einer Einrichtung zur Folge haben. Gegen den Widerruf kann Widerspruch eingelegt und Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch bei Gefahr im Verzug angeordnet werden.
§ 15 Tierschutzbeauftragte
Wer Tierversuche durchführt, hat einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen. Der Tierschutzbeauftragte hat die Aufgabe:
- Darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Tierschutzgesetzes eingehalten werden
- Die Einrichtung und das Personal in Fragen des Tierschutzes zu beraten
- Zu jedem Tierversuchsantrag Stellung zu nehmen
- Die Haltungsbedingungen der Versuchstiere zu überwachen
In grösseren Zoos mit eigenen Forschungsabteilungen ist die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten Pflicht. Darüber hinaus haben viele Zoos freiwillig einen Tierschutzbeauftragten oder ein Tierschutzgremium (Animal Welfare Committee) eingerichtet, das alle Haltungs- und Managemententscheidungen unter Tierschutzgesichtspunkten bewertet.
§ 16 Zuständige Behörden und Kontrollen
Die Durchführung des Tierschutzgesetzes obliegt den Ländern (Art. 83 GG, Ländervollzug). Zuständig sind in der Regel die Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (Veterinäramt). Die Oberaufsicht liegt bei den Landesministerien für Landwirtschaft oder Verbraucherschutz.
Behördenstruktur
| Ebene | Behörde | Aufgaben |
|---|---|---|
| Bund | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) | Gesetzgebung, Erlass von Rechtsverordnungen, Haltungsgutachten |
| Bund | Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) | Wissenschaftliche Beratung, Tierschutzforschung |
| Land | Landesministerium | Oberaufsicht, Landesverordnungen, Erlasse |
| Land | Regierungspräsidium / Landesverwaltungsamt | Mittlere Aufsichtsbehörde, Widerspruchsbehörde |
| Kreis | Veterinäramt (Kreisveterinärbehörde) | Erteilung und Widerruf von Erlaubnissen nach § 11, Kontrollen, Anordnungen, Tierschutzüberwachung |
Befugnisse der Behörden (§ 16 Abs. 3)
Die zuständige Behörde hat weitreichende Befugnisse zur Durchsetzung des Tierschutzrechts:
- Betretungsrecht: Die Behörde kann Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Halters während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten und besichtigen. Bei Gefahr im Verzug ist das Betreten auch ausserhalb dieser Zeiten und gegen den Willen des Halters zulässig.
- Einsichtnahme: Recht auf Einsicht in alle relevanten Aufzeichnungen, Unterlagen und Geschäftsbücher, einschliesslich Tierbestandsbücher, Futterpläne, Veterinärakten und CITES-Dokumente.
- Probennahme: Die Behörde kann Proben zur Untersuchung entnehmen, etwa Futtermittelproben oder Proben von Tieren zur Untersuchung auf Medikamentenrückstände.
- Anordnungen: Die Behörde kann Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstösse oder zur Verhütung künftiger Verstösse erforderlich sind. Dies kann von der Verbesserung von Gehegen bis zur Einstellung bestimmter Praktiken reichen.
- Wegnahme von Tieren: Bei schwerwiegenden Verstössen, die eine erhebliche Gefahr für das Wohlbefinden der Tiere darstellen, kann die Behörde Tiere beschlagnahmen und anderweitig unterbringen. Die Kosten trägt der Halter.
- Tierhaltungsverbot: In schweren oder wiederholten Fällen kann ein dauerhaftes oder befristetes Tierhaltungsverbot (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) ausgesprochen werden.
§ 16a Anordnungen der Behörde
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Vielzahl von Anordnungen treffen:
- Massnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen mit konkreten Fristen
- Verkleinerung des Tierbestandes, wenn die Betreuungskapazität nicht ausreicht
- Einstellung bestimmter Tätigkeiten, die gegen das Tierschutzgesetz verstossen
- Anordnung der Kastration oder anderer Massnahmen zur Verhinderung unkontrollierter Vermehrung
- Anordnung der anderweitigen Unterbringung von Tieren
- Widerruf der Erlaubnis nach § 11
Kontrollen in Zoos
Zoos werden regelmässig durch die zuständige Veterinärbehörde kontrolliert. Die Kontrollhäufigkeit variiert je nach Bundesland und Einrichtung, beträgt aber mindestens einmal jährlich bei grösseren Zoos. Daneben finden anlassbezogene Kontrollen statt, etwa nach Beschwerden, Unfällen oder medialen Berichten. Die Kontrollen umfassen die Haltungsbedingungen, die Dokumentation (Tierbestandsbuch, Futterpläne, Veterinärakten), den Gesundheitszustand der Tiere, die Einhaltung der Erlaubnisauflagen, die Sicherheitseinrichtungen und die Qualifikation des Personals. Ergebnisse werden in einem Kontrollprotokoll festgehalten.
§§ 17 und 18: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Straftaten
§ 17 enthält die Straftatbestände des Tierschutzgesetzes. Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall oder bei besonderer Schwere können auch höhere Strafen verhängt werden.
| Tatbestand | Beschreibung | Strafmass | Beispiel aus der Praxis |
|---|---|---|---|
| § 17 Nr. 1 | Ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Tötung von Zootieren ohne veterinärärztliche oder populationsbiologische Begründung |
| § 17 Nr. 2a | Einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Absichtliche Misshandlung von Tieren durch Pfleger |
| § 17 Nr. 2b | Einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Dauerhafte Haltung unter tierschutzwidrigen Bedingungen, z.B. massiv zu kleine Gehege über längeren Zeitraum |
Als Nebenstrafe kann das Gericht ein Tierhaltungsverbot (§ 20) aussprechen. Die Verurteilung wegen einer Straftat nach § 17 wird im Führungszeugnis eingetragen und kann zum Widerruf der Erlaubnis nach § 11 führen.
§ 20 Tierhaltungsverbot
Wird jemand wegen einer Straftat nach § 17 verurteilt, kann das Gericht ihm für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren verbieten, Tiere zu halten, zu betreuen oder zu handeln. Bei wiederholter Verurteilung kann das Verbot auch dauerhaft ausgesprochen werden. Wer gegen ein Tierhaltungsverbot verstösst, macht sich erneut strafbar (§ 20 Abs. 3).
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 enthält einen umfangreichen Katalog von Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des TierSchG verstösst. Die wichtigsten Ordnungswidrigkeiten im Kontext der Wildtierpflege:
- Verstoss gegen Haltungsanforderungen des § 2 (z.B. nicht artgerechte Ernährung, Vernachlässigung der Pflege, unzureichende Unterbringung)
- Verstoss gegen die Verbote des § 3 (z.B. Überfordern beim Training, Aussetzen von Tieren)
- Durchführung schmerzhafter Eingriffe ohne Betäubung (§ 5)
- Tötung von Wirbeltieren ohne Betäubung (§ 4)
- Fehlende Erlaubnis für erlaubnispflichtige Tätigkeiten (§ 11)
- Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen (§ 16a)
- Fehlende oder mangelhafte Dokumentation
- Verstoss gegen Auflagen der Erlaubnis
- Fehlende Meldung von Tierversuchen
Die Geldbusse kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 18 Abs. 4). Bei besonders schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten, die vorsätzlich und unter grober Verletzung der Pflichten begangen werden, kann die Behörde prüfen, ob der Tatbestand einer Straftat nach § 17 erfüllt ist.
Persönliche Haftung von Tierpflegern
Tierpfleger können sowohl strafrechtlich als auch ordnungswidrigkeitenrechtlich persönlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie schuldhaft gegen das Tierschutzgesetz verstossen. Dies gilt auch für Fahrlässigkeit, etwa wenn Tiere durch mangelnde Pflege, Aufmerksamkeit oder fehlende Reaktion auf erkennbare Krankheitsanzeichen zu Schaden kommen. Eine sorgfältige Dokumentation, die konsequente Einhaltung der betrieblichen Anweisungen und die umgehende Meldung von Auffälligkeiten an Vorgesetzte und Tierärzte sind daher nicht nur fachlich, sondern auch rechtlich unbedingt erforderlich. Im Zweifelsfall sollte immer der Tierarzt konsultiert werden.
Bezug zur Wildtierpflege in Zoos
Das Tierschutzgesetz ist für Zootierpfleger in nahezu allen Bereichen des täglichen Arbeitens relevant. Die Einhaltung der Vorschriften ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch berufsethischer Grundsatz.
Alltägliche Relevanz
- Tierpflege: § 2 verpflichtet zur artgemässen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung. Jeder Handgriff im Pflegeralltag unterliegt dieser Norm.
- Gehegegestaltung: Gehege müssen so beschaffen sein, dass Tiere ihr arttypisches Verhalten ausüben können. Die Haltungsgutachten konkretisieren die Anforderungen.
- Enrichment: Die Bereitstellung von Beschäftigungsmaterial und kognitiver Stimulation ist aus § 2 ableitbar und verhindert Verhaltensstörungen.
- Tiertraining: Medical Training muss auf positiver Verstärkung basieren (§ 3 Nr. 1 und 1a). Zwangsmassnahmen sind verboten.
- Futtertiertötung: Muss tierschutzkonform und schmerzlos erfolgen (§ 4). Sachkundenachweis erforderlich.
- Populationsmanagement: Zucht, Kontrazeption und Euthanasie unterliegen dem TierSchG und müssen fachlich begründet und dokumentiert werden.
- Dokumentation: Lückenlose Dokumentation (Tierbestandsbuch, Futterpläne, Veterinärakten, Verhaltensbeobachtungen) ist gesetzlich vorgeschrieben und bei Kontrollen nachzuweisen.
- Tiertransporte: Jeder Transport von Zootieren muss den Vorschriften des § 2 entsprechen und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung.
Verordnungen auf Grundlage des TierSchG
Das Tierschutzgesetz wird durch zahlreiche Rechtsverordnungen konkretisiert, die für Zoos in unterschiedlichem Masse relevant sind:
| Verordnung | Regelungsinhalt | Relevanz für Zoos |
|---|---|---|
| Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchHuV) | Haltungsanforderungen für Hunde | Relevant bei Haltung von Wölfen und anderen Caniden in Anlehnung |
| Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchNutztV) | Haltungsanforderungen für Nutztiere | Relevant für Streichelzoos, Bauernhofbereiche und Haustierrassen |
| Tierschutz-Transportverordnung | Anforderungen an Tiertransporte | Unmittelbar relevant für alle Tiertransporte zwischen Zoos |
| Tierschutz-Versuchstierverordnung | Haltung und Verwendung von Versuchstieren | Relevant bei Forschungsprojekten im Zoo |
| Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) | Betäubung und Tötung von Tieren | Relevant für die Futtertiertötung und Euthanasie |
| Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierSchG | Auslegungshinweise für Behörden | Bestimmt, wie die Behörden die Gesetze auslegen |
Exkurs: Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchHuV)
Die Tierschutzverordnung (TSchV, .1) wurde am 2. Mai 2001 erlassen und zuletzt am 1. Januar 2022 novelliert. Sie enthält Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden, die als Referenz auch für die Haltung verwandter Caniden in Zoos herangezogen werden kann:
- Mindestens zweimal täglich Auslauf ausserhalb des Zwingers
- Mindestgrösse des Zwingers: Die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche muss mindestens das Sechsfache der Fläche betragen, die der Hund in Seitenlage einnimmt (mindestens 6 m2 für einen Hund mit 50 cm Widerristhöhe)
- Tageslicht muss den Aufenthaltsbereich ausreichend erhellen
- Sozialkontakt mit dem Halter oder anderen Hunden muss gewährleistet sein
- Anbindehaltung ist seit dem 1. Januar 2023 verboten
Exkurs: Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchNutztV)
Die Tierschutzverordnung (TSchV, .1) regelt die Haltung von Kälbern, Schweinen, Legehennen, Mastgeflügel und Kaninchen. Für Zoos ist sie relevant bei der Haltung von Haustierrassen in Streichelzoos und Bauernhofbereichen. Wichtige Anforderungen umfassen:
- Mindestplatzbedarf je Tier (z.B. 1,5 m2 je Mastschwein über 110 kg)
- Einstreu und Liegebereich
- Beschäftigungsmaterial (z.B. Stroh, Heu, Holz)
- Tränkwasserversorgung
- Lichtprogramm und Belüftung
- Gruppenhaltung als Grundsatz
Quellen und weiterführende Informationen
Tierschutzgesetz (TierSchG, ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828). Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/tierschg
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20a. Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/gg/art_20a.html
Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001, zuletzt geändert am 1. Januar 2022. Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/tierschhundv
Tierschutzverordnung (TSchV, .1) (TierSchNutztV) in der Fassung vom 22. August 2006, zuletzt geändert am 29. Januar 2021. Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/tierschnutztv
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012. Verfügbar unter: gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013
Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu
Hirt, A., Maisack, C. & Moritz, J. (2023): Tierschutzgesetz. Kommentar. 4. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München.
Lorz, A. & Metzger, E. (2019): Tierschutzgesetz. Kommentar. 7. Auflage. C.H. Beck, München.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): Tierschutzrecht. Verfügbar unter: bmel.de/tierschutz
Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT): Stellungnahmen und Kommentare. Verfügbar unter: djgt.de